Statuten
des Schweizerer Club Istanbul - İstanbul
İsviçre Kulübü Derneği
Gründungsjahr 1931
Bezeichnung des
Vereins
Artikel 1
Die Bezeichnung des Vereins lautet: ISTANBUL ISVIÇRE KULUBÜ DERNEĞİ
(Verein des Schweizer Clubs Istanbul)
Sitz des Vereins
Artikel 2
Istanbul. Der Verein hat keine Zweigstellen.
Bei Bedarf kann mit Beschluss des Vorstands im Inland oder Ausland
Zweigstellen eröffnet und nach Erfüllung der gesetzlichen
Bestimmungen definitive oder temporäre Vertretungen eröffnet und
Podiumsdiskussionen veranstaltet werden.
Tätigkeitsbereich und
Tätigkeitsformen des Vereins
Artikel 3
Der Tätigkeitsbereich und Zweck des Vereins ist, feste Kontakte mit
Schweizer Staatsbürger zu gründen und Personen, die persönlich mit
der Schweiz Verbindung aufenmen wollen, diese Möglichkeit zu bieten.
1. Untersuchungen vornehmen, um die Tätigkeiten aktiver zu gestalten
und zu entwickeln.
2. Kurse, Seminare, Konferenzen u. ä. Ausbildungsmaßnahmen zu
organisieren
3. Jede Art von Informationen, Dokumente und Publikationen zu
beschaffen, um den Zweck zu erreichen, Dokumentationszentren aufzubauen, Zeitungen, Zeitschriften,
Bücher herauszugeben, um über die Tätigkeiten zu informieren, Broschüren und Bulletins zwecks
Verteilung an die Mitglieder herauszugeben
4. Für die Realisierung der Zwecke eine gesunde Arbeitsumfeld
schaffen, jede Art von technischen Mitteln, Inventar und Schreibwarenartikel zu beschaffen
5. Spendenaktionen zu gestalten und aus dem Inland und Ausland
Spenden anzunehmen, nachdem die erforderlichen Genehmigungen eingeholt sind
6. Für die Realisierung der in den Statuten angeführten Ziele und
die Beschaffung von erforderlichen Einnahmen, wirtschaftliche, kommerzielle und industrielle
Betriebe zu gründen und zu betreiben.
7. Für die Nutzung der Mitglieder und zur Freizeitgestaltung
Eröffnung und Ausstattung von Lokalen, sozialer und kultureller Anlagen
8. Essen, Konzerte, Bälle, Theaterveranstaltungen, Ausstellungen,
sportliche Veranstaltungen, Ausflügen, Unterhaltungsabende usw. zu gestalten und zu organisieren, um
unter den Mitgliedern die Beziehungen enger zu knüpfen; die Teilnahme der Mitglieder an solchen
Veranstaltungen zu ermöglichen.
9. Der Verein kann für seine Aktivitäten bewegliche und unbewegliche
Güter kaufen, verkaufen, mieten, vermieten, auf Immobilien Sachrechte erstellen.
10. Falls es für die Realisierung der Ziele für erforderlich
angesehen wird, Stiftungen und Föderationen zu gründen, sich an Förderationen zu beteiligen. Für die
von Vereinen mit einer Genehmigung zu gründenden Anlagen die erforderliche Genehmigung einzuholen.
11. Internationale Aktivitäten vorzunehmen, Mitglied an im Ausland
befindlichen Vereinen oder Organisationen zu werden, mit diesen Einrichtungen gemeinschaftlich
Aktivitäten auf Projektbasis vorzunehmen bzw. sich gegenseitig zu unterstützen.
12. Für die Realisierung der Ziele des Vereins finanzielle
Unterstützung von Vereinen mit ähnlichen Zielen, von Arbeitnehmerverbänden und Gewerkschaften
entgegenzunehmen und solchen Institutionen finanzielle Hilfen zu gewähren.
13. Falls für die Realisierung der Ziele erforderlich, mit
öffentlichen Anstalten und Organisationen in Angelegenheiten, die ihr Gebiet betreffen,
gemeinschaftliche Projekte durchzuführen, vorbehaltlich der Bestimmungen des Gesetzes Nr. 5072
14. Bildung einer Kasse, damit die Vereinsmitglieder kurzfristige
Kredite aufnehmen können für ihre dringenden Bedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, sonstige Güter
und Dienstleistungen.
15. Eröffnen von Zweigstellen und Vertretungen an den für
erforderlich gehaltenen Örtlichkeiten.
16. Bildung von Podiumdiskussionen, um in Bereichen, die mit dem
Ziel des Vereins in Zusammenhang stehen und für die keine gesetzlichen Verbote vorliegen,
zusammen mit anderen Vereinen, Stiftungen, Gewerkschaften und ähnlichen NGO's ein
gemeinschaftliches Ziel zu realisieren.
Das Recht auf
Mitgliedschaft und Verfahren
Artikel 4
Alle natürlichen und juristischen Personen, die handlungsfähig sind,
die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und die Ziele und
Grundsätze des Vereins befürworten und bereit sind, diesbezüglich zu
arbeiten, haben das Recht, Mitglied dieses Vereins zu werden. Damit
ausländische natürliche Personen Mitglied werden können, müssen sie
berechtigt sein, einen Wohnsitz in der Türkei haben. Diese Bedingung
ist nicht erforderlich für Honorarmitglieder.
Der Antrag auf Mitgliedschaft, der schriftlich an den
Vereinsvorsitzenden zu stellen ist, wird durch den Vorstand des
Vereins innerhalb von 30 Tagen positiv oder negativ beantwortet. Das
Ergebnis wird dem Antragstellenden schriftlich mitgeteilt. Das
Mitglied, dessen Antrag befürwortet wird, wird in das zu diesem
Zweck geführte Buch eingetragen.
Vollmitglieder des Vereins sind diejenigen Personen, die auf
Antragstellung durch die Gründer des Vereins und durch den Vorstand
als Mitglied zugelassen werden.
Personen, die den Verein finanziell und immateriell große
Unterstützung gewährt haben, können mit Beschluss des Vorstands als
Ehrenmitglied aufgenommen werden.
Die Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die
Vollmitglieder, bezahlen aber keine Mitgliedsbeitrag. Es steht ihnen
frei, einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
Der in der Türkei tätige Schweizer Generalkonsul kann, wenn er seine
Zustimmung erteilt, als Ehrenvorsitzender des Vereins geführt
werden.
Beendigung der
Mitgliedschaft
Artikel 5
Jedes Mitglied hat das Recht, durch schriftliche Mitteilung seine
Mitgliedschaft im Verein zu kündigen.
Mit dem Eingang des Kündigungsschreibens des Mitglieds beim Vorstand
ist die Kündigung rechtsgültig. Die Kündigung der Mitgliedschaft
hebt die Schulden des Mitglieds an den Verein nicht auf.
Ausschluss aus der
Mitgliedschaft
Artikel 6
Voraussetzungen für den Ausschluss eines Mitglieds:
1. Verhalten, das gegen die Statuten des Vereins verstößt
2. Ständige Ablehnung der übertragenen Aufgaben
3. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags innerhalb von sechs Monaten
trotz schriftlichen Mahnungen
4. Nichtbeachtung der durch die Organe des Vereins getroffenen
Beschlüsse
5. Verlust der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft
Wird einer der o. a. Umstande festgestellt, so kann mit Beschluss
des Vorstands ein Ausschluss erfolgen.
Die ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitglieder werden im
Mitgliederbuch gestrichen und haben kein Anrecht auf dem Vermögen
des Vereins.
Organe des Vereins
Artikel 7
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Generalversammlung
2. Der Vorstand
3. Der Prüfungsausschuss
Gründung der
Generalversammlung des Vereins, Zeitpunkt der Versammlungen, Aufruf
und Versammlungsverfahren
Artikel 8
Die Generalversammlung ist das Vereinsorgan mit der grössten
Entscheidungsbefugnissen. Erhöht sich die Anzahl der Zweigstellen
auf drei, so werden die Mitglieder durch die natürlichen Delegierten
und die von den registrierten Mitgliedern der Zweigstelle gewählten
Delegierten gebildet.
Die Generalversammlung wird versammelt:
1. zu ordentlichen Versammlungen zu den in den Statuten bestimmten
Zeiten
2. zu außerordentlichen Versammlungen in Fällen, die vom Vorstand
bzw. vom Prüfungsausschuss als erforderlich angesehen werden oder aber auch innerhalb von 30 Tagen
auf schriftlichen Antrag von einem Fünftel der Vereinsmitglieder. Die ordentliche Generalversammlung
wird alle zwei Jahre im Monat Januar, zu dem vom Vorstand bestimmten Tag und Stunde abgehalten.
Die Generalversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Ladet der
Vorstand die Generalversammlung nicht ein, so beauftragt der
Friedensrichter drei Mitglieder, mit der Ladung zur
Generalversammlung.
Aufruf - Der Vorstand stellt die Liste der Mitglieder auf, die
nach den Vereinsstatuten an der Generalversammlung teilnehmen
dürfen. Die teilnahmeberechtigten Mitglieder werden spätestens
fünfzehn Tage im voraus durch eine Veröffentlichung in der Zeitung
bzw. durch schriftliche Mitteilung oder per E-Mail zur Versammlung
eingeladen, wobei der Tag, die Uhrzeit, der Ort und die Tagesordnung
mitzuteilen sind.
Sollte die Generalversammlung wegen Fehlen der Mehrheit nicht
abgehalten werden können, wird bestimmt, wann und wo die zweite
Versammlung abgehalten wird. Zwischen der ersten und der zweiten
Versammlung dürfen nicht weniger als sieben Tage und nicht mehr als
sechzig Tage liegen.
Sollte die Versammlung aus einem anderen Grund als dem
Nichterreichen der Mehrheit verschoben werden, ist dies mit Angabe
der Gründe für die Verschiebung gemäß der Ladeordnung für die erste
Versammlung den Mitgliedern mitzuteilen. Die zweite Versammlung muss
innerhalb von sechs Monaten ab der Verschiebung der zweiten
Versammlung abgehalten werden. Die Mitglieder werden zur zweiten
Versammlung entsprechend den im Absatz 1 angeführten Grundsatz
erneut geladen. Die Generalversammlung kann nicht öfters als einmal
verschoben werden.
Versammlungsverfahren - Die Generalversammlung trifft sich
mit absoluter Mehrheit der hierzu berechtigten Mitglieder. Im Falle
der Statutenänderung und Auflösung des Vereins ist die Beteiligung
der Zweidrittel-Mehrheit erforderlich. Wird wegen Nichtbeteiligung
der Mehrheit die Versammlung vertagt, ist bei der zweiten
Versammlung die Mehrheit nicht mehr erforderlich. In einer solchen
Versammlung darf jedoch die Zahl der anwesenden Mitglieder nicht
weniger sein als die doppelte Zahl aller Vorstandmitglieder und
Mitglieder des Prüfungsausschusses zusammengerechnet.
Die Liste der Mitglieder, die berechtigt sind, an der
Generalversammlung teilzunehmen, muss am Ort der Versammlung
vorliegen. Die von Behörden ausgestellte Ausweise der Mitglieder,
die den Versammlungsort betreten, werden durch die
Vorstandmitglieder bzw. durch Personen, die durch den Vorstand
beauftragt sind geprüft. Die Mitglieder betreten den
Versammlungsraum, indem sie neben ihrem Namen auf der durch den
Vorstand aufgestellten Liste ihre Unterschrift leisten.
Ist das Quorum für die Versammlung erreicht, wird dies mit einem
Protokoll festgehalten. Die Versammlung wird durch den Vorsitzenden
des Vorstands oder durch ein von ihm beauftragtes Vorstandmitglied
eröffnet. Wird das Quorum für die Versammlung nicht erreicht, wird
durch den Vorstand ebenfalls ein Protokoll ausgestellt. Nach
Eröffnung der Sitzung wird zur Leitung der Versammlung ein
Vorsitzender, stellvertretende Vorsitzende in genügender Anzahl und
ein Schriftführer gewählt, die die Kommission bilden.
Bei der Wahl der Vereinsorgane müssen die Mitglieder, die ihre
Stimme abgeben, ihre Ausweise der Kommission vorlegen und ihre
Unterschrift auf Höhe ihres Namens in der Anwesenheitsliste leisten.
Es obliegt dem Vorsitzenden der Versammlung, diese zu führen und für
ihre Sicherheit zu sorgen.
Bei der Generalversammlung dürfen nur Angelegenheiten besprochen
werden, die in der Tagesordnung aufgeführt sind. Es ist jedoch
Pflicht, Themen in die Tagesordnung aufzunehmen, deren Diskussion
durch einem Zehntel der anwesenden Mitglieder schriftlich beantragt
worden ist.
Bei der Generalversammlung hat jedes Mitglied ein Stimmrecht. Die
Mitglieder sind verpflichtet, ihre Stimme persönlich abzugeben.
Ehrenmitglieder dürfen an der Generalversammlung teilnehmen, haben
jedoch kein Stimmrecht. Handelt es sich beim Mitglied um eine
juristische Person, so übt der Vorstandvorsitzende der juristischen
Person oder eine von ihm mit der Vertretung beauftragte Person das
Stimmrecht aus.
Die bei der Versammlung besprochenen Themen und die gefassten
Beschlüsse werden in einem Protokoll festgehalten und durch den
Vorsitzenden der Kommission und die Schriftführer gemeinsam
unterschrieben. Nach der Versammlung wird das Protokoll und die
übrigen Unterlagen dem Vorstandvorsitzenden übergeben. Der
Vorstandvorsitzende haftet für die Verwahrung dieser Unterlagen und
für die Übergabe dieser an den neu gewählten Vorstand innerhalb von
sieben Tagen.
Abstimmung und
Beschlussfassungsverfahren bei der Generalversammlung
Artikel 9
Solange bei der Generalversammlung kein gegenteiliger Beschluss
gefasst worden ist, erfolgt die Wahl der Mitglieder des
Vorstandrates und die des Prüfungsausschusses durch geheime
Abstimmung; die Beschlüsse in sonstigen Angelegenheiten werden durch
offene Stimmabgabe gefasst. Die geheime Abstimmung erfolgt in der
Form, dass durch den Vorstandvorsitzenden gestempelte Papierzettel
bzw. Stimmzettel durch die Mitglieder nach entsprechendem Vorgehen
in einen leeren Behälter gelegt werden und dass nach erfolgten
Stimmabgabe diese geöffnet und bewertet werden.
Bei der offenen Abstimmung wird nach der vom Vorsitzenden der
Generalversammlung bestimmten Methode vorgegangen.
Beschlüsse bei der Generalversammlung werden mit absoluter Mehrheit
der anwesenden Mitglieder gefasst. Nur Beschlüsse über die Änderung
der Statuten und über die Auflösung des Vereins sind mit
Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu fassen.
Beschlüsse, die ohne Versammlung und ohne Vorladung getroffen werden
Es handelt sich hierbei um Beschlüsse, die ohne eine Versammlung
durch schriftliche Beteiligung getroffen werden, und um solche, die
durch die gesamten Mitglieder bei einer Zusammenkunft getroffen
werden, ohne dass ein Ladungsverfahren nach diesen Statuten
vorgenommen wird. Eine solche Beschlussfassung ersetzt nicht eine
ordentliche Versammlung.
Änderung der Statuten
Artikel 10
Die Änderungen der Statuten dürfen nur mit Beschluss der
Generalversammlung erfolgen. Damit bei einer Generalversammlung eine
Statutenänderung vorgenommen werden kann, muss der Beschluss mit 2/3
Mehrheit der Mitglieder, die teilnahme- und stimmberechtigten sind,
gefasst werden.
Bei Vertagung der Versammlung wegen Fehlen der Mehrheit muss bei der
zweiten Versammlung die Mehrheit nicht mehr gegeben sein. In einer
solchen Versammlung darf jedoch die Zahl der anwesenden Mitglieder
nicht weniger sein als die doppelte Zahl sämtlicher
Vorstandmitglieder und Mitglieder des Prüfungsausschusses
zusammengerechnet.
Das Quorum für Beschlüsse über die Änderung der Statuten ist 2/3 der
Mitglieder, die an der Versammlung teilnehmen und stimmberechtigt
sind. Bei der Generalversammlung erfolgt die Abstimmung über die
Änderung der Satzung offen.
Aufgaben und
Befugnisse der Generalversammlung
Artikel 11
Die unten angeführten Angelegenheiten sind nach Besprechung bei der
Generalversammlung zu beschließen.
1. Wahl der Organe des Vereins
2. Änderungen der Statuten des Vereins
3. Besprechung der Berichte des Vorstands und des
Prüfungsausschusses sowie Entlastung des Vorstands
4. Besprechung des durch den Vorstand vorbereiteten Budgets sowie
dessen Genehmigung, in der vorliegen oder geänderten Form
5. Prüfung der übrigen Organe des Vereins und falls erforderlich,
Beendigung deren Tätigkeit aus berechtigten Gründen
6. Ablehnung einer Mitgliedschaft und Prüfung der Einwände gegen den
Beschlusses des Vorstands über den Ausschluss von Mitgliedern; diesbezügliche Beschlussfassung
7. Erteilung der Befugnis an den Vorstand bezüglich Kauf von
Immobilien, die für den Verein erforderlich sind bzw. Verkauf der vorhandenen Immobilien
8. Prüfung der vom Vorstand herauszugebenden Geschäftsordnungen über
die Tätigkeiten des Vereins sowie deren Genehmigung in der vorhandenen oder geänderten Form
9. Festsetzung des Honorars, der Reisekosten und Entschädigungen für
den Vorsitzenden und die Mitglieder des Vorstands und des Prüfungsausschusses der Vereins, die nicht
im öffentlichen Dienst tätig sind sowie Zahlungen an die zu beauftragenden Mitglieder für Dienste für
den Verein
10. Beschlussfassung über die Beteilung oder den Austritt des
Vereins an bzw. aus der Föderation; Erteilung der diesbezüglichen Ermächtigung an den Vorstand
11. Beschlussfassung über die Eröffnung von Zweigstellen des Vereins
und diesbezügliche Erteilung der Ermächtigung an den Vorstand
12. Durchführung von internationalen Aktivitäten des Vereins,
Teilnahme an ausländischen Vereinen und Organisationen bzw. Austritt
13. Gründung einer Stiftung durch den Verein
14. Auflösung des Vereins
15. Prüfung sonstiger Vorschläge des Vorstands und diesbezügliche
Beschlussfassung
16. Als das Vereinsorgan des mit den höchsten Befugnissen
Durchführung von Arbeiten, die keinem anderen Vereinsorgan übertragen worden sind; Ausübung der
Befugnisse
17. Erfüllung sonstiger Aufgaben, die nach der Gesetzgebung durch
die Generalversammlung vorzunehmen sind
Bildung, Aufgaben und
Befugnisse des Vorstands
Artikel 12
Der Vorstand wird gebildet aus 5 Voll- und 5 Ersatzmitgliedern, die
von der Generalversammlung gewählt werden.
Der Vorstand nimmt bei der ersten Sitzung nach der Wahl eine
Verteilung der Aufgaben vor und bestimmt den Präsidenten, den
stellvertr. Präsidenten, den Sekretär, den Buchführer und das
Mitglied.
Der Vorstand kann durch Mitteilung an alle Mitglieder eine
Versammlung einberufen. Der Vorstand kann eine Sitzung vornehmen,
wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit
absoluter Mehrheit der bei der Sitzung anwesenden Mitglieder
getroffen.
Wird der Platz eines Vollmitglieds des Vorstands aufgrund Kündigung
oder aus anderen Gründen frei, so ist es zwingend, dass das
Ersatzmitglied mit den bei der Generalversammlung erhaltenen meisten
stimmen aufgerufen wird.
Ausserdem wählt der Vorstand die Delegierten und ihre Vertreter, die
die schweizer Kolonie beim Schweizer Ausschuss im Ausland vertritt.
Beide können höchstens 2 Amtsperioden von jeweils 4 Jahren die
Funktion als Delegierter wahrnehmen.
Aufgaben und Befugnisse des Vorstands:
Der Vorstand hat folgende Aufgaben zu erfüllen.
1. Vertreten des Vereins und Erteilung einer diesbezüglichen
Vollmacht an ein Vorstandmitglied bzw. an eine dritte Person
2. Führung der Konten von Einnahmen und Aufwendungen, Vorbereitung
des Budgets und Vorlage bei der Generalversammlung
3. Ausarbeitung der Geschäftsordnung für die Tätigkeiten des Vereins
und Vorlage bei der Generalversammlung
4. Mit Genehmigung der Generalversammlung Kauf von Immobilien,
Verkauf von Immobilen und Sachwerten des Vereins, Errichten von Gebäude und Anlagen, Abschluss von
Mietverträgen, Aufnahme von hypothekarischen Belastungen zugunsten des Vereins, Gründen
von Sachanlagen
5. Veranlassen, dass mit der von der Generalversammlung erteilten
Befugnis die Verfahren für die Eröffnung einer Zweigstelle durchgeführt werden
6. Veranlassen der Kontrolle der Zweigstellen der Vereins
7. Veranlassen des Eröffnens von Vertretungen an Örtlichkeiten, die
als erforderlich angesehen werden
8. Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung
9. Verfassen des jährlichen Berichtes über das Betriebskonto des
Vereins bzw. die Bilanz und das Ertragskonto sowie die Aktivitäten des Vorstands und Vorlage dieser
berichte bei der Generalversammlung
10. Veranlassen, dass das Budget eingehalten wird
11. Beschlussfassung über die Aufnahme und Entlassung von
Mitgliedern
12. Fassen und Durchführen von Beschlüssen, die er berechtigt ist
vorzunehmen und die zur Realisierung der Ziele des Vereins dienen
13. Sonstige Aufgaben aus der Gesetzgebung und Ausübung der
Befugnisse
Verteilung der
Aufgaben im Vorstand
Vorsitzender (Präsident) - Vertritt den Verein gegenüber
natürliche und juristische Personen. Unterschreibt den
Schriftverkehr im Namen des Vereins und verwahrt das Siegel des
Vereins bei sich. Er haftet zusammen mit dem Vorstand gegenüber der
Generalversammlung. Unterschreibt finanzielle Verfahren mit dem
Buchführer.
Stellvertr. Vorsitzender - Präsidiert dem Vorstand bei dessen
Abwesenheit, führt dessen Aufgaben durch und übt seine Befugnisse
aus.
Buchführer - Führt die finanziellen Verfahren des Vereins
durch. Macht die Buchführung, bereitet die Bilanz vor, zahlt die
Einnahmen des Vereins bei den Banken ein, eröffnet Konten und
verwaltet einen bestimmten, vom Vorstand zu bestimmenden Betrag für
dringende Ausgaben. Das Abheben von Geldbeträgen von der Bank ist
mit gemeinsam geleisteten Unterschriften des Buchführers und des
Vorsitzenden möglich. Er haftet außerdem für alle Einnahmen und
Ausgaben des Vereins.
Generalsekretär - Bereitet die Versammlungen für den Vorstand
des Vereins vor. Überträgt die bei der Versammlung getroffenen
Beschlüsse ins Beschlussbuch und bereitet den Schriftverkehr des
Vereins mit Behörden und sonstigen natürlichen und juristischen
Personen vor.
Ergänzung des
Vorstands durch die Ersatzmitglieder
Artikel 13
Sinkt die Zahl der Vorstandmitglieder aufgrund Freiwerden des Sitzes
und trotz Ersetzen durch die Ersatzmitglieder unter die Hälfte der
Zahl der Vollmitglieder, wird die Generalversammlung durch die
verbleibenden Vorstandmitglieder bzw. durch den Prüfungsausschuss
innerhalb von einem Monat zu einer Versammlung einberufen. Erfolgt
keine Einberufung, so wird auf Antrag eines Vereinsmitglieds durch
den Friedensrichter des Ortes bei einer Hauptverhandlung unter den
Vereinsmitgliedern drei Personen gewählt, die damit beauftragt
werden, binnen eines Monats die Generalversammlung abzuhalten.
Interne Prüfung des
Vereins
Artikel 14
Die Generalversammlung, der Vorstand bzw. der Prüfungsausschuss kann
im Verein eine interne Prüfung durchführen. Es kann auch veranlasst
werden, dass durch freie Prüfungsfirmen eine Prüfung vorgenommen
wird. Die Haftung des Prüfungsausschusses wird nicht dadurch
aufgehoben, dass eine Prüfung durch die Generalversammlung, den
Vorstand oder durch eine freie Prüfungsfirma durchgeführt worden
ist.
Der Prüfungsausschuss muss mindestens einmal jährlich den Verein
prüfen. Die Generalversammlung bzw. der Vorstand kann bei Bedarf
eine Prüfung vornehmen bzw. durch freie Prüfungsfirmen eine solche
vornehmen lassen.
Einkommen des Vereins
Artikel 15
Der Verein hat folgende Einkommensquellen
1. Mitgliedsbeiträge: Der Jahresbeitrag der Mitglieder ist 50 CHF.
Dieser Betrag ist in türkischer Währung des Gegenwertes am Tag der Zahlung zu erheben. Die
Mitgliedsbeiträge sind bis zum 30. April eines jeden Jahres zu zahlen. Ehepartner zahlen die Hälfte dieses Betrages. Neue Mitglieder haften für die Zahlung des Mitgliedsbeitrags
ab dem Tag ihrer Aufnahme als Mitglied. Die Ehepartner und die im selben Haushalt wohnenden Kinder (über
18) zahlen die Hälfte des üblichen Mitgliedsbeitrags. Auf diese Weise zahlt ein Ehepaar pro Jahr
insgesamt den Gegenwert von 75.- CHF in türkischer Währung.
1. Die Generalversammlung ist berechtigt, diesen Betrag zu
erhöhen bzw. zu senken.
2. Freiwillige Spenden und Zahlungen von natürlichen und
juristischen Personen
3. Einnahmen aus Treffen bei Teepartys, Dinners, Ausflügen,
Unterhaltungsveranstaltungen, Theatervorstellungen, Konzerten, sportlichen Wettbewerben,
Konferenz u.ä. Aktivitäten
4. Einnahmen aus dem Vermögen des Vereins
5. Spenden und Geldleistungen, die nach den gesetzlichen
Bestimmungen gesammelt werden.
6. Einnahmen aus kommerziellen Aktivitäten, die der Verein zur
Realisierung ihres Zweckes und zur Deckung ihres Bedarfs durchgeführt hat.
7. Sonstige Einnahmen
Mitteilungspflicht
Artikel 16
Mitteilungen an den Verwaltungsleiter - Mitteilung über das
Ergebnis der Generalversammlung
Innerhalb von 30 Tagen ab der ordentlichen bzw. außerordentlichen
Generalversammlung ist die "Mitteilung über das Ergebnis der
Generalversammlung" (angeführt in der Vereinsverordnung Anlage 3)
und dessen Anlagen mit den Angaben über die gewählten Voll- und
Ersatzmitglieder des Vorstands und des Prüfungsausschusses sowie
über die übrigen Organe durch den Vorstandvorsitzenden an den
Verwaltungsleiter zu senden.
Der Mitteilung über das Ergebnis der Generalversammlung ist
folgendes beizulegen:
1. Kopie des Protokolls über die Generalversammlung, unterzeichnet
durch den Vorsitzenden der Sitzung, die stellvertr. Vorsitzenden und den Schriftführer
2. Wurde eine Statutenänderung vorgenommen: die alte und neue Form
der geänderten Artikel der Statuten sowie jede Seite der letzten Fassung der Statuten, versehen
mit der Unterschrift des Vorstands Mitteilung über Immobilien - Über die durch den Verein
erworbenen Immobilien sind innerhalb von 30 Tagen nach Eintragung im Grundbuch dem Verwaltungsleiter mit dem
ausgefüllten Formular "Mitteilung über Immobilien" (angeführt in der Vereinsverordnung Anlage 26)
Mitteilung zu machen. Mitteilung über Hilfeleistungen aus dem Ausland - Sollte der
Verein aus dem Ausland Hilfeleistungen empfangen wollen, so ist zuvor in zweifacher Ausfertigung die
"Mitteilung über Hilfeleistungen aus dem Ausland" (angeführt in der Vereinverordnung Anlage 4)
auszufüllen und dem Verwaltungsleiter vorzulegen. Dem Formular ist die Kopie des Vorstandbeschlusses über die
Entgegennahme von Hilfeleistungen aus dem Ausland, ggfl. das diesbezügliche Protokoll, Verträge und
ähnliche Dokumente sowie Bankauszüge u.ä. Dokumente über das Konto, auf das die Überweisung erfolgt, in
Kopie beizulegen. Geldhilfen müssen über Banken erfolgen und vor Verwendung
muss die Mitteilungspflicht erfüllt worden sein. Mitteilung über gemeinschaftliche Vorhaben, die mit
staatlichen Einrichtungen und Institutionen durchgeführt werden: Bei Vorhaben, die zusammen mit staatlichen
Einrichtungen oder Institutionen in Angriff genommen werden in Angelegenheiten, die in den Bereich des Vereins
fallen, ist das diesbezügliche Protokoll und das Vorhaben (in Kopie) mit der "Mitteilung über Vorhaben"
(angeführt in der Vereinsverordnung Anlage 23) innerhalb von einem Monat ab Protokollabschluss dem
Gouverneuramt am Sitz des Vereins vorzulegen.
Mitteilungen über Änderungen - Änderungen des Standortes/der
Adresse des Vereins sind mit der "Mitteilung über Änderung von Standort/Adresse" (angeführt in der
Vereinsverordnung Anlage 24); Änderungen über Vereinsorgane, ausgenommen der Generalversammlung, sind mit
der "Mitteilung über Änderungen in Vereinsorganen" (angeführt in Vereinsverordnung Anlage 25)
innerhalb von 30 Tagen nach der eingetreten Änderung an den Verwaltungsleiter mitzuteilen.
Bildung, Aufgaben und
Befugnisse des Prüfungsausschusses
Artikel 17
Der Prüfungsausschuss wird durch die Generalversammlung gewählt und
besteht aus 3 Voll- und 3 Ersatzmitgliedern.
Wird eine Vollmitgliedschaft im Prüfungsausschuss wegen Kündigung
oder aus einem anderen Grunde frei, so ist es zwingend, dass jenes
Ersatzmitglied mit den bei der Generalversammlung erhaltenen meisten
Stimmen aufgerufen wird.
Aufgaben und Befugnisse des Prüfungsausschusses: Die
Prüfungsausschuss untersucht, ob die Aktivitäten des Vereins für die
Realisierung des in den Statuten angeführten Zwecks dienten, ob die
Bücher, Konten und Eintragungen den gesetzlichen Bestimmungen und
der Geschäftsordnung des Vereins entsprechend geführt wurden. Diese
Untersuchungen sind nach den Grundsätzen und Methoden, angeführt in
der Geschäftsordnung des Vereins, in Abständen nicht länger als
einem Jahr durchzuführen. Das Ergebnis der Prüfung ist in einem
Bericht dem Vorstand und bei der Generalversammlung vorzulegen.
Der Prüfungsausschuss kann bei Bedarf die Generalversammlung
einberufen.
Einrichten eines
Treffpunkts
Artikel 18
Der Verein kann zur Realisierung seiner im Zweck angeführten
Angelegenheiten einen Ort des Treffpunkts einrichten, der von seinen
Mitgliedern jederzeit genutzt werden kann. An diesem Ort können den
Mitgliedern Speisen und Getränke von der Kantine und der Küche
ausgegeben werden. Die Mitglieder haben die Kosten für das Essen und
die Getränke zu dem vom Vorstand festgesetzten Preis zu zahlen. An
diesem Treffpunkt darf keinesfalls Spiele gegen Geld gespielt
werden.
Grundsätze und
Methoden der Buchführung und Bücher
Artikel 19
Grundsätze für die Buchführung: Der Verein hat nach
Erfolgsrechnung Buch zu führen. Sollte aber ab 2005 die
Bruttoeinnahmen den Betrag von 500.000 YTL übersteigen, so ist ab
dem folgenden Rechnungsjahr nach den Grundsätzen der Bilanz Buch zu
führen.
Wird nach dem Bilanzierungsverfahren vorgegangen, so wird auf die
Erfolgsrechnung übergegangen, wenn auf zwei aufeinander folgenden
Jahren der oben angeführte Betrag unterschritten wird.
Ungeachtet der oben angeführten Bestimmung kann mit Beschluss des
Vorstands nach dem Bilanzierungsverfahren vorgegangen werden.
Sollte der Verein einen Geschäftsbetrieb eröffnen, so ist für diesen
Betrieb außerdem nach den Bestimmungen der Steuerprozessordnung Buch
zu führen.
Eintragungsverfahren
Die Bücher und Eintragungen des Vereins werden nach den in der
Vereinsverordnung angeführten Methode und Grundsätzen führt.
Zu führende Bücher: Der Verein führt die unten angeführten
Bücher.
a. Bücher, die nach der Erfolgsrechnung zu führen sind:
1. Beschlussbuch: Die Vorstandbeschlüsse werden mit Datum und
in der Reihenfolge der Nummer in dieses Buch eingetragen und durch die bei
der Versammlung anwesenden Mitglieder unterschrieben.
2. Mitgliederbuch: Die Personalien und die Eintritts- und
Austrittsdaten der Mitglieder werden in dieses Buch eingetragen. Die Beiträge der
Mitglieder, die sie bei Aufnahme und jährlich bezahlen, können in
dieses Buch eingetragen werden.
3. Postbuch: Die eingehenden und ausgehenden Dokumente werden
mit Datum und in der Reihenfolge der Nummer in dieses Buch eingetragen.
Die Originale der eingehenden Unterlagen und die Kopien der ausgehenden Unterlagen werden in
Akten abgelegt. Die per E-Mail ein- und ausgehenden Unterlagen werden in Form eines Ausdrucks
aufbewahrt.
4. Inventarbuch: Das Inventar des Vereins wird mit dem Datum
und der Art des Erwerbs, Ort der Verwendung, Orte, an denen sich das
Inventar befindet eingetragen. Das Inventar, das abgeschrieben ist, wird gelöscht.
5. Buch über die Erfolgsrechnung: Die Einnahmen und Ausgaben
des Vereins werden deutlich und regelmäßig in dieses Buch eingetragen.
6. Buch über die Empfangsbestätigungen: Die Serie und lfd.
Nr. der Empfangsbestätigungen (Quittungen) werden mit Name des Empfängers und
der Rückbringer (Aussteller) und mit deren Unterschrift mit dem Datum der Inempfangnahme und Rückgabe
in dieses Buch eingetragen.
b. Bücher, die im Bilanzierverfahren zu führen sind:
1. Die in 1a unter Punkt 1, 2, 3 und 6 angeführten
Bücher sind auch im Bilanzierungsverfahren zu führen.
2. Tagebuch, das Hauptbuch und das Inventarbuch: Das
Führen dieser Bücher und die Eintragungsart erfolgt nach der Steuerprozessordnung
sowie dem Communique für die Durchführungen im Buchhaltungssystem in Zusammenhang mit diesem
Gesetz, veröffentlicht mit Genehmigung des Finanzministeriums.
Beglaubigung der Bücher
Bevor die durch den Verein zu führenden Bücher verwendet werden,
müssen sie durch die Vereinsdirektion der Provinz oder durch einen
Notar beglaubigt sein. Diese Bücher werden geführt, bis alle Seiten
voll sind, werden. Eine Zwischenbeglaubigung ist nicht erforderlich.
Die nach dem Bilanzierungsverfahren zu führenden Bücher und
Endlosformulare sind im letzten Monat des Vorjahres der Verwendung
und anschließend jährlich neu beglaubigen zu lassen.
Ausstellung der Gewinn- und Verlustrechnung und der Bilanz -
Falls nach der Erfolgsrechnung Buch geführt wird, ist am Jahresende
(31. Dezember) die "zusammengefasste Erfolgsrechnung" (angeführt in
der Vereinsverordnung Anlage 16) auszustellen. Bei Buchführung nach
dem Bilanzierungsverfahren ist am Jahresende (31. Dezember) nach den
Grundsätzen des Communique für die Durchführungen im
Buchhaltungssystem in Zusammenhang mit diesem Gesetz, veröffentlicht
mit Genehmigung des Finanzministeriums die Bilanz und die Gewinn-
und Verlustrechnung auszustellen.
Verfahren über die
Einnahmen und Ausgaben des Vereins
Artikel 20
Die Einnahmen des Vereins werden mit einer "Empfangsbestätigung"
(angeführt in der Vereinsverordnung Anlage 17) erhoben. Werden die
Vereinseinnahmen durch die Bank eingenommen, gelten die von der Bank
ausgestellten Auszüge oder Bankbelege als Empfangsbestätigung.
Die Ausgaben des Vereins werden getätigt gegen Rechnungen,
Kassenbelege, Quittungen von freiberuflich Tätigen und ähnlichen
Dokumenten. Für Zahlungen im Umfang des Einkommenssteuergesetz Par.
94 werden nach der Steuerprozessordnung Ausgabebelege ausgestellt;
Für Zahlungen, die nicht in diesem Umfang sind "Spesenquittungen"
(angeführt in der Vereinsverordnung Anlage 13) ausgestellt.
Für kostenlose Lieferung von Waren und Dienstleistungen durch den
Verein an Personen, Anstalten und Institutionen werden
"Übergabebescheinigungen für Sachleistungen" (angeführt in der
Vereinsverordnung Anlage 14) ausgestellt. Von Personen, Anstalten
und Institutionen an den Verein getätigte kostenlosen Lieferungen
von Ware und Dienstleistungen gegen "Empfangsbestätigung für
Sachleistungen" (angeführt in der Vereinsverordnung Anlage 15)
entgegengenommen.
Empfangsbestätigungen: Die für die Entgegennahme der
Einnahmen des Vereins zu verwendenden "Empfangsbestätigungen" (die
Form und das Format ist angeführt in der Vereinsverordnung Anlage
17) werden mit Beschluss des Vorstands bei einer Druckerei in
Auftrag gegeben.
Für den Druck, die Kontrolle der Empfangsbescheinigungen, deren
Abnahme von der Druckerei, die Eintragung in die Bücher, die
Übergabe und Entgegennahme zwischen dem alten und neuen Buchhalter,
die Benutzung dieser im Namen des Vereins durch eine oder mehrere
Personen, sowie für die Übergabe der gesammelten Einnahmen gelten
die betreffenden Bestimmungen der Vereinsverordnung.
Vollmacht: Die Namen der Person bzw. Personen, die im Namen
des Vereins die Einnahmen entgegennehmen, die Dauer dieser Befugnis
wird durch Vorstandbeschluss festgelegt. Die Vollmachten der
Personen, die zur Entgegennahme der Einnahmen berechtigt sind, sind
vom Verein in dreifacher Ausfertigung mit Angabe der Personalien,
Unterschrift und Lichtbild der Person bzw. personen (angeführt in
der Vereinsverordnung Anlage 19) ausgestellt und durch den
Vorsitzenden des Vorstands des Vereins beglaubigt. Jeweils eine
Kopie der Vollmacht werden an die Vereinseinheiten übergeben.
Änderungen zu den Vollmachten sind durch den Vorsitzenden des
Vorstands innerhalb von 15 Tagen an die Vereinseinheit mitzuteilen.
Die Personen, die befugt sind, im Namen des Vereins Einnahmen
entgegenzunehmen, können damit erst beginnen, wenn eine Ausfertigung
der auf ihren Namen ausgestellten Vollmacht der Vereinseinheit
übergeben worden ist.
Für die Benutzung, Erneuerung, Rückgabe und sonstige Angelegenheiten
in Zusammenhang mit der Vollmacht gelten die betreffenden
Bestimmungen der Vereinsverordnung.
Aufbewahrungsfrist für die Bescheinigungen über Annahmen und
Ausgaben: Ausgenommen der Bücher sind die vom Verein zu
verwendenden Empfangsbestätigungen, die Bescheinigungen über die
Ausgaben und sonstige Belege, vorbehaltlich der in den
Sondergesetzen angeführten Fristen, für die Dauer von 5 Jahren in
der Reihenfolge des in den Büchern aufgeführten Datums und der
Nummer aufzubewahren.
Auflösung des
Vereins, Art der Liquidierung des Vermögens
Artikel 21
Die Generalversammlung kann jederzeit die Auflösung des Vereins
beschliessen.
Um bei der Generalversammlung die Auflösung zu diskutieren, ist die
2/3 Mehrheit der Mitglieder, die an der Generalversammlung
teilnehmen und abstimmen erforderlich. Wird die Versammlung wegen
Nicht-Erreichen des Quorums vertagt, ist bei der zweiten Sitzung
diese Mehrheit nicht mehr erforderlich. Die Zahl der Mitglieder, die
an dieser Versammlung teilnehmen, darf jedoch nicht die doppelte
Zahl der Mitglieder des Vorstands und des Prüfungsausschusses
zusammengerechnet unterschreiten. Bei der Generalversammlung wird
über die Auflösung offen abgestimmt.
Verfahren der Liquidation: Wird bei der Generalversammlung
die Auflösung beschlossen, so erfolgt die Liquidation der Gelder,
der Vermögensgegenstände und der Rechte des Vereins durch einen
Liquidationsausschuss, der durch die Mitglieder des letzten
Vorstands gebildet wird. Mit diesem Verfahren wird begonnen, zu dem
Zeitpunkt, an dem der Beschluss der Generalversammlung über die
Liquidation erfolgt ist. Bei automatischer Auflösung ist der
Zeitpunkt der Tag des Eintritts der Rechtskraft.
Während des Liquidationsverfahrens wird als Vereinsname die
Bezeichnung "in Liquidation befindlicher Schweizer Club Istanbul"
verwendet.
Der Liquidationsausschuss ist beauftragt und berechtigt,
entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen das Verfahren für die
Liquidation der Gelder, der Vermögensgegenstände und der Rechte von
Anfang bis zum Ende durchzuführen. Dieser Ausschuss prüft zuerst die
Konten des Vereins. Wahrend dieser Prüfung trifft er Feststellungen
bezüglich der Bücher, Empfangsbestätigungen, Ausgabebelege,
Grundbuchauszüge, Bankeinträge und sonstige Unterlagen des Vereins
und hält das Ergebnis über Soll und Haben mit einem Protokoll fest.
Während des Liquidationsverfahrens werden die Gläubiger des Vereins
aufgerufen. Falls vorhanden, wird der Besitz in Geld umgewandelt und
an die Gläubiger ausgezahlt. Sollte der Verein Guthaben haben,
werden diese eingetrieben. Nach Eintreiben des Guthabens und
Bezahlung der Verbindlichkeiten wird das restliche Geld, die
Vermögensgegenstände und Rechte der von der Generalversammlung
bestimmten Stelle übergeben.
Wird durch die Generalversammlung nicht anderweitig entschieden,
werden die Aktiva und Möbel dem Schweizer Generalkonsul übergeben.
Wird zu einem späteren Zeitpunkt in Istanbul ein ähnlicher Verein
mit demselben Zweck und mit mindestens 30 Mitgliedern gegründet,
deren Statuten durch die türkischen Behörden genehmigt worden sind,
überträgt der Schweizer Konsul die Aktiva des aufgelösten Vereins
auf den neuen Verein. Die Auflösungs- und Übergangsverfahren werden
unter Aufsicht des Regierungskommissars vorgenommen.
Alle Verfahren über die Liquidation werden im Liquidationsprotokoll
angeführt. Die Liquidationsverfahren sind innerhalb von drei Monaten
abzuschliessen, ausgenommen in Fällen, für die der Verwaltungsleiter
aus berechtigtem Grund zusätzliche Fristen gewährt hat.
Nach Liquidation der Gelder, des Vermögens und Rechte des Vereins
und nach Abschluss der Übertragungsverfahren ist schriftliche
Mitteilung durch den Liquidationsausschuss an den Verwaltungsleiter
des Ortes, an dem sich der Verein befand innerhalb von sieben Tagen
zu machen. Diesem Mitteilungsschreiben ist das Liquidationsprotokoll
beizufügen.
Der letzte Vorstand hat als Liquidationsausschuss die Bücher und
Dokumente des Vereins aufzubewahren. Diese Aufgabe kann auch einem
Vorstandmitglied übertragen werden. Die Aufbewahrungsfrist für diese
Bücher und Dokumente beträgt fünf Jahre.
Abgeben von
Erklärungen
Artikel 22
In den ersten vier Monaten des Kalenderjahres hat der
Vereinsvorsitzende die "Vereinserklärung" (angeführt in der
Vereinsverordnung Anlage 21) über das Ergebnis der Tätigkeiten des
Vorjahres und über die Einnahmen und Ausgaben nach Beglaubigung
durch den Vorstand des Vereins an den zuständigen Verwaltungsleiter
zu schicken.
Kreditaufnahme des
Vereins
Artikel 23
Der Verein kann zwecks Realisierung seines Zweckes und zur
Durchführung der Tätigkeiten mit Vorstandbeschluss bei Bedarf einen
Kredit aufnehmen. Dies kann in der Form von Erwerb von Güter und
Dienstleistungen auf Kredit oder in Form von Bargeld sein. Dieser
Kredit darf jedoch nicht so hoch sein, dass er nicht durch die
Einnahmequellen des Vereins gedeckt werden kann und darf den verein
auch nicht zahlungsunfähig machen.
Eröffnung von
Vertretungen
Artikel 24
Der Verein kann an Orten, an denen es für erforderlich angesehen
wird, mit Beschluss des Vorstands zwecks Durchführung der
Aktivitäten Vertretungen eröffnen. Die Anschrift der Vertretung ist
durch die Person bzw. Personen, die mit Vorstandbeschluss beauftragt
worden sind, an den zuständigen Verwaltungsleiter schriftlich
mitzuteilen. Die Vertretung wird in der Generalversammlung des
Vereins nicht vertreten. Zweigstellen können keine Vertretungen
eröffnen.
Fehlen von
Bestimmungen
Artikel 25
In Angelegenheiten, für die in den vorliegenden Statuten keine
Bestimmung vorgesehen ist, gelten die Bestimmungen des türkischen
Zivilgesetzes, die darauf beruhende Vereinsverordnung und sonstige
gesetzliche Bestimmungen über Vereine.