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Statuten
des Schweizerer Club Istanbul - İstanbul
İsviçre Kulübü Derneği
Gründungsjahr 1931
Titel und Zentrum des Vereins
Artikel 1
Der Verein wird als ‘Schweizer Klub’ bezeichnet. Die Adresse seines
zentralen Sitzes lautet Huesrev Gerede Caddesi, No. 75, D3, Kat 2(
P.K.122), Tesvikiye. Der Verein darf keine Filiale in der Tuerkei
eroeffnen bzw. Vertritt keinen auslaendischen Verein (darf nicht als
Filiale eines auslaendischen Vereins wirken).
Taetigkeitsbereich und Zweck des
Vereins
Artikel 2
Taetigkeitsbereich und Zweck es Vereins sind die Beschaffung von
engen Beziehungen unter den schweizerischen Staatsbuergern, die in
der Tuerkei wohnen und Bemuehungen darum, dass sie die Tuerkei, die
Tuerken sowie ihre Traditionen naeher kennenlernen. Zu diesem Zweck
werden Literatursitzungen, Konzerte, Vortraege, Seminare, Reisen,
Sportwettbewerbe, Dinners, Baelle u.ae. veranstaltet, ohne dass es
dabei ein finanzieller Gewinn fuer den Verein beruecksichtigt wird.
Politik und Handel
Artikel 3
Der Verein beschaeftigt sich nicht mit Handel und Politik.
Mitgliederschaft
Artikel 4
Personen, die zur Gruendung eines Vereins berechtigt sind und in der
Tuerkei wohnen, welche Interesse und Symphatie fuer die Schweiz
sowie die Schweizer empfinden bzw. Ihre Teilnahme an dem Zweck des
Vereins durch muendliche und schriftliche Mitteilung bestaetigen
sowie sich verpflichten, einen bestimmten Mitgliedsbeitrag zu
zahlen, koennen durch den Beschluss des Komitees als eigentliches
(ordentliches) Mitglied aufgenommen werden. Diejenigen Personen,
welche sich fuer die Mitgliedschaft anmelden, sollen voll 18-jaehrig
und mit buergerlichen Rechten befaehigt sein. Sie duerfen keine
Zuchtstrafe vollstreckt haben sowie nicht laenger als 5 Jahre mit
Freiheitsstrafe bestraft worden sein, ausgenommen derjenigen wegen
fahrlaessigen Straftaten. Ferner duerfen sie wegen Schandtaten (oder
wegen Gruendung und Verwaltungseines Vereins gegen die Bestimmung
des hier erwaehnten Gesetzes) nicht definitiv verurteilt sein. Nur
die in der Türkei wohnhaften Auslaender koennen als Mitglied
aufgenommen werden. Diese Bedingung ist fuer die Ehrenmitglieder
nicht gueltig.
Die Anmeldungen für die Mitgliedschaft werden innerhalb von
hoechstens 30 Tagen vom Komitee besprochen und beschlossen.
Die ordentlichen (eigentlichen) Mitglieder sind im Rahmen des
Vereins sowie in Beziehung auf seine Aktivitaeten gleichberechtigt.
Ehrenmitglieder
Artikel 5
Die jaehrliche, ordentliche Generalversammlung des Vereins kann
diejenigen Personen, die der Entwicklung und den Fortschritten des
Vereins durch besondere Leistung begetragen haben, als
Ehrenmitglieder bezeichnen oder das Komitee dazu berechtigen. In
diesem Falle werden die Ehrenmitglieder von dem Komitee ernannt.
Die Ehrenmitglieder verfuegen ueber alle rechte der eigentlichen
Mitglieder, ohne einen Mitgliederbeitrag zu zahlen. Sie koennen auf
ihren eigenen Wunsch Mitgliederbeitrag zahlen.
Der in der Türkei taetige diplomatische Vertreter der Schweiz, kann
als Ehrenpraesident des Vereins bezeichnet werden, falls er dies
annimmt.
Generalversammlung
Artikel 6
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins, welches
aus den eigentlichen Mitgliedern besteht. Diejenigen Mitglieder, die
ihren Mitgliederbeitrag schon bezahlt haben, sind berechtigt an der
Generalversamm- lung teilzunehmen. Die Generalversamm- lung, welche
die Aktivitaeten des Vereins bespricht bzw. Sein Programm, Budget
und Aehnliches gestaltet, findet spaetestens alle 2 Jhare im
Dezember auf Einladung des Komitees statt. Ausserdem kann die
Generalversammlung auf Antrag des Komitees oder Aufsichtsrates in
den von diesen Raeten für nötig gehaltenen Faellen oder auf einen
schriftlichen Antrag von mind. 1/5 der eigentlichen Mitglieder
stattfinden.
Wenn das Komitee auf Antrag des Aufsichtsrates oder auf schriftliche
Aufforderung von 1/5 der Mitglieder die Generalversammlung nicht
innerhalb eines Monats zur Sitzung einlaedt, bilet der lokale
Amtsrichter auf Antrag des Aufsichtsrates oder eines Mitglieds der
betr. Mitgliedergruppe einen Ausschuss von drei Mitgliedern, welcher
berechtigt ist, die Generalversammlung zur Sitzung einzuladen.
Die Generalversammlung soll durch eine Anzeige, eingeladen werden,
welche mind. 10 Tage vor dem vorgesehenen Sitzungstermin in 1
Tageszeitung veröffentlicht werden soll und in welcher das Datum,
Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung angegeben werden sollen. Der
oberste Vorgesetzte der bezirklichen Zivilverwaltungs wird auch
ueber die Tatsache schriftlich informiert.
Falls die Generalversammlung aufgeschoben wird, werden die
Mitglieder spaetestens 5 Tage vor der zweiten Versammlung wieder
durch eine Anzeige eingeladen, welche in zwei Zeitungen
veröffentlich wird und Angaben ueber den Zurückstellungsgrund,
Datum, Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung enthalten soll. Auch
die Zivilverwaltung wird darueber schriftlich informiert.
Mehrheit der Generalversammlung
Artikel 7
Laut den Statuten des Vereins kann die Generalversammlung in
Gegenwart von der Haelfte – 1 derjenigen Mitgliederzahl stattfinden,
die berechtigt sind, daran teilzunehmen. Wenn beim ersten Mal diese
Zahl nicht erreicht worden ist, ist beim zweiten Mal diese Mehrheit
nicht mehr erforderlich. Aber dieses Mal darf die Zahl der
teilnehmenden Mitglieder das Zweifache der Summe von den Mitgliedern
des Verwaltungs- und Aufsichtsrates nicht unterschreiten.
Fuehrung der Sitzung
Artikel 8
Die Sitzung findet an demjenigen Tag und Ort bzw. um diejenige Zeit
statt, welche in der Anzeige angegeben und beim Vorgesetztem der
Zivilverwaltung angemeldet waren. Die Teilnehmer unterzeichen beim
Betreten des Saales die Listen, auf denen ihre Namen aufgeführt
sind.
Die Sitzung wird vom Vorsitzenden des Komitees oder einem anderen,
von ihm zu ernennenden Mitglied eroeffnet. Wenn die Teilnehmerzahl
die erforderliche Zahl erreicht, wird ueber die Tatsache ein
Protokoll geführt und der Vorsitzende oder ein Mitglied des Komitees
laesst die Sitzung beginnen. Die Sitzung wird nicht zurueckgestellt,
wenn der Regierungs- kommisar nicht daran teilgenommen hat.
Danach werden ein Vorsitzender und Vertreter in genügender Zahl und
ein Sekretaer für die Führung der Sitztung bestimmt. Die Sitzung
wird von dem Vorsitzenden geführt. Die Sekretaere nehmen die
erforderlichen Protokolle auf. Nach Beendigung der Sitzung werden
alle Berichte und Dokumente dem Komitee weitergeleitet.
Aenderungen der Statuten
Artikel 9
An den Statuten des Vereins koennen Aenderungen vorgenommen werden,
indem diese vorher in der Tagesordnung der Generalversammlung
angegeben werden oder vor einer angemessenen Zeit als Vorschlaege
den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt werden.
Fürs Stattfinden der betr. Sitzung ist die Mehrheit wie bei der
Generalversammlung erforderlich. Für den Beschluss über die
Aenderung der Statuten ist die Zustimmung von 2/3 der teilnehmenden
Mitglieder erforderlich.
Tagesordung bei der Generalversammlung
Artikel 10
Die Generalversammlung bespricht nur diejenigen Themen, die in der
Tagesordnung der Generalversammlung angegeben sind. Aber auf Antrag
von mind. 1/10 der teilgenommenen Mitglieder soll ein zusaetzliches
Thema zur Tagesordnung aufgenommen werden.
Folgende Themen werden von der Generalversammlung besprochen und
beschlossen:
h) Wahl der Vereinsorgane
i) Aenderung der Statuten
j) Besprechung der Berichte von Komitee/ und Aufsichtsraeten und
Entlastung des Komitees
k) Besprechung des Budgets oder Annahme nach manchen Aenderungen
l) Berechtigung des Komitees zum Kauf von Immobilien fuer den Verein
bzw. Zum deren Verkauf
m) Aufloesung des Vereins
n) Vollziehnung sonstiger gesetzlichen Bestimmungen
Entzug des Stimmrechs von einem Mitglied
Artikel 11
Waehrend der Abstimmung über einen Konflikt, welcher zwischen dem
Verein und einem bestimmten Mitglied selbst oder seinem Ehepartner
bzw. Seinen Kindern besteht, dürfen die betr. Mitgliedern icht
mitstimmen.
Verwaltungsrat
Artikel 12
Das Komitee ist das Ausführungsorgan des Vereins. Dieser besteht aus
4 eigentlichen und 3 Ersatzmitgliedern. Die eigentlichen Mitglieder
sind:
1 Vorsitzender
1 Assistant des Vorsitzenden (2. Vorsitzender)
1 Sekretaer
1 Buchhalter
1 Beisitzer
Augabenverteilugn im Komitee
Artikel 13
Nach Gestaltung des Komitees erfolgt die Aufgabenverteilung unter
den Mitgliedern. Diese Verteilung wird von den Mitgliedern selbst
vorgenommen und die dazugehoerige Beschluss wird im Vereinslokal
ausgestellt.
Aufgaben und Zustaendigkeit des Komitees
Artikel 14
Aufgaben des Komitees:
e) Vertretung des Vereins und Uebergabe dieses Rechtes an einen oder
mehrere Mitglieder
f) Beschluss zur Eröffnung von Flialen des Vereins und Berechtigung
der betr. Personen dazu
g) Kalkulation der Einnahmen und Ausgaben des Vereins und
Erarbeitung eines Budgets fuer die naechste Periode. Dieses Budget
wird der Generalversammlung vorgelegt
h) Ausführung der übrigen Aufgaben, welche in den Statuten des
Vereins und in gesetzlichen Vorschriften vorgesehen sind sowie die
Benützung gewisser Berechtigungen
Das Komitee bestimmt ein von seinen Mitgliedern zum Vorsitzenden.
Der Vorsitzende waehlt den 2. Vorsitzenden, den Sekretaer und den
Buchhalter unter den anderen Mitgliedern. Gegeb. kann ein Mitglied
des Verwaltungsrats gleichzeitig als 2. Vorsityender und als
Sekretaer wirken.
Diese Mitglieder des Komitees treffen sich monatlich einmal im
Vereinszentrum ohne vorherige Einladung. Fuer die Sitzung des
Komitees ist die Haelfte plus 1 der Mitglie- derzahl erforderlich.
Fuer die Beschlüsse ist die mehrheitliche Zustimmung erforderlich.
Wenn die Stimmenzahl in beiden Richtungen gleich sind, wird die
Stimme des Vorsitzenden als eine mehrheitsbildende Stimme
betrachtet.
Unterzeichnung
Artikel 15
Weil der Komitee bei den externen Beziehungen den Verein vertritt,
sollen alle betreffenden Unterlagen von derjenigen Person oder
denjenigen Personen unterzeichnet werden, welche vom Komitee dazu
berechtigt sind.
Aufnahmebedingungen zum Verein
Artikel 16
Das Komitee ist berechtigt, einen Antrag fuer die Migliederschaft
anzunehmen oder abzulehnen. Diese Angelegenheit wird innerhalb von
30 Tagen beschlossen/
Berechtigung zum Mitstimmen und gewaehlt zu werden
Artikel 17
Nur die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an den Abstimmungen
der Generalversammlung teilzunehmen. Sie koennen zum Mitglied des
Komitee gewaehlt werden. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme und darf
sein Stimmrecht nicht an eine
andere Person uebertragen.
Mitglieds- und Eintrittsbeitraege und Einkommen des Vereins
Artikel 18
Der jaehrliche Mitgliedsbeitrag darf TL 1200.- nicht ueberschreiten.
Die Generalversammlung kann die Hoehe des Beitrags zur freien Wahl
lassen, ohne dass dabei die obere Genze ueberschritten wird oder
prinzipiell beschliessen, dass dafuer bestimmte Stufen festgesetzt
werden, welche zu vorgesehenen Terminen unter vorgesehenen
Bedingungen bezahlt werden sollen.
Einnahmequellen des Vereins:
a) Jahresbeitraege der Mitglieder
b) Freiwillige Gaben und deren Gewinn
c) Einkommen von den zum Nutzen des
Vereins veranstalteten Versammlungen
und Vorfuehrungen, wie z.B. Baelle,
Unterhaltungen, Ausstellungen, u.ae.
und Gewinn von Warenlotterien, die
waehrend dieser Veranstaltung organi-
siert werden.
d) Fuer freiwillige Gaben der natürlichen und juristischen Personen
sowie Gesellschaften aus dem Ausland ist die Genehmigung des
Innenministeriums erforderlich
Verpflichtungen des Mitglieds
Artikel 19
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, in Richtung der
Beschlüsse der Generalversammlung und des Komitees zu handeln, den
Jahresbeitrag regelmaessig zu zahlen und jegliche Zustaende und
Handlungen zu vermeiden, welche die Würde und Ehre des Vereins
verletzen dürften.
Berechtigungen des Mitglieds
Artikel 20
Niemand darf gezwungen werden, als Mitglied dem Verein beizutreten
bzw. Die Mitgliedschaft weiterzufuehren. Die Mitglieder des Vereins
sind gleichberechtigt. Die Statuten dürfen keine Bestimmungen
enthalten, welche die Gleichberechtigung beeintraechtigen und
Vorrechte fuer manche Mitglieder bringen.
Beendigung der Mitgliedschaft
Artikel 21
c) durch den schriftlichen Ruecktritt
d) Mitglieder, welche gegen die Bestimmungen der Statuten und
Zielsetzungen des Vereins handeln, könnnen durch den Beschluss des
Komitees aus der Mitgliedschaft entlassen werden. Das betr. Mitglied
kann bei der Generalversammlung gegen diese Entscheidung einwenden.
Entscheidungen der Generalversamm- lung sind definitiv.
Mitglieder deren Mitgliedschaft durch Rücktritt oder Kündigung
aufgehöhrt hat, sind verpflichtet, den Beitrag des betr. Jahres zu
zahlen. Sie dürfen keine Ansprüche an die Eigentümer des Vereins
stellen.
Rücktritt der Mtglieder des Verwaltungsrats und Beschwerden über
das Komitee
Artikel 22
Wenn die Mitgliederzahl unter der Haelfte der Gesamtzahl reduziert
wird, weil infolge die Ersatzmitglieder in die Plaetze der
zurückgetretenen Mitglieder versetzt worden sind, sind die z.Z.
vorhandenen Komiteemitglieder oder Mitglieder des Aufsichtsrats
berechtigt, die Generalver- sammlung zu einer Sitzung einzuladen.
Wenn diese Einladung nicht stattfindet, ist der bezirkliche
Amtsrichter berechtigt, 3 Mitglieder des Vereins damit beauftragen,
dass sie die Generalversammlung innerhalb eines Monats verwirklichen
lassen.
Nur die Generalversammlung ist berechtigt, die Beschwerden über das
Komitee zu besprechen und die erforderlichen Entscheidungen zu
treffen.
Aufsichtsrat
Artikel 23
Der Aufsichtsrat stellt das Kontrollorgan der Vereins dar und
besteht aus drei eigentlichen und drei Ersatzmitgliedern, welche von
der Generalversammlung gewaehlt werden. Dieser Rat führt seine
Taetigkeiten im Rahmen der Bestimmungen der Statuten durch und
stellt die Kontrollergebnisse in einem Bericht fest, welcher der
Generalver- sammlung gereicht wird. Informiert das Komitee ueber
Notfaelle oder die kritischen Bemerkungen durch Berichterstattung.
Der Aufsichtsrat ist berechtigt, gegeb. die Generalversammlung
einzuladen. Nach Ablauf der regelmaessigen Taetigkeitsperiode legt
er die in einem Bericht zusammengestellten Prüfungs- ergebnisse der
Generalversammlung vor.
Bekanntmachung von Mitgliedern des Komiteess- und des
Aufsichtsrats
Artikel 24
Der Vorsitzende des Komitees ist verpflichtet, eine Liste dem
obersten Vor- gesetzten der bezirklichen Zivilverwaltung
zuzustellen, in welcher Vor- und Nach- namen der eigentlichen und
Ersatzmitglie- der des Komitees- und Aufsichtsrats sowie deren
beruflichen Beschaeftigungen und Adressen aufgeführt sind, innerhalb
von sieben Tagen nach der Abstimmung.
Rechnungsbuecher, Buchfuehrung und Empfangsscheine
Artikel 25
Im Verein werden folgende Rechnungsbücher geführt, die notariell
gestempelt sind:
A) Mitgliederregister: Personalien der neu aufgenommenen Mitglieder,
Eintrittsdatum und ihre monatlichen oder jaehrlichen
Beitragsverpflichtungen werden in diesem Buch eigetragen
B) Buch für Entschlüsse: Die waehrend der Sitzung des Komitees
gefassten Entschlüsse werden in chronischer Reihe in diesem Buch
eingetragen und jedesmal von den Mitgliedern unterzeichnet.
C) Buch für die eingetroffenen und abgeschickten Dokumente: Die
eingetroffenen werden numeriert und in chronischer Reihenfolge in
diesem Buch eingetragen. Die Originale der eingetroffenen bzw. die
Kopien der abgeschickten Dokumente werden in die betreffenden Akten
gelegt.
D) Buch über Einnahmen und Ausgaben: In diesem Buch werden die
Bezugsquellen der im Namen des Vereins einkassierten Betraege und
Betreffe der Ausgaben in einer deutlichen und ordentlichen Weise
angegeben.
E) Buch für Budget, Gewinn- und Verlust- rechnung und Bilanz:
Einnahme und Ausgabeprojektionen fuer das naechste Jahr, definitive
Gewinn- und Verlustrech- nung des abgelaufenen Jahres und die
Forderungen, Schulden und Eigentümer des Vereins (Stand am Ende
jedes Finanzjahres) werden in diesem Buch angegeben.
Für die Einkassierung des Vereins werden Empfangsscheine
ausgestellt, welche nummeriert sind. Diese Scheine werden so
abgerissen, dass die Haelfte im Heft bleibt, welche die gleichen
Angaben enthaelt. Über die Ausgaben werden Ausgabenscheine gestellt.
Dabei werden offiziell bedruckte Scheine angewendet. Wenn solche
nicht zur Verfügung stehen, wedren die Scheine privat gedruckt und
durch den obersten Vorgesetzten der bezirklichen Zivilverwaltung
bestaetigt. Aus den Empfangsschein werden die genauen Personalien
des Freigabeinhabers gebracht und der Schein von ihm unterschrieben.
Das Komitee bestimmt diejenigen Personen, die zum Empfang von
Freigaben und Einkassierung berechtigt sind. Die damit
zusammenhaengende Entscheidung wird durch den Vorgesetzten der
Zivilverwaltung bestaetigt.
Aufloesung des Vereins
Artikel 26
Die Generalversammlung ist berechtigt, jederzeit die Aufloesung des
Vereins zu beschliessen. Fuer eine soche Entscheidung ist die
Teilnahme von mind. 2/3 der Mitglieder erforderlich, welche an der
Generalversammlung teilnahmeberechtigt sind. Wenn beim ersten Mal
diese Mehrheit nicht erreicht werden kann, werden die Mitglieder
laut dem 6. Artikel dieser Statuten zur 2. Sichtung eingeladen.
Dieses Mal kann die Auflösung unabhaengig von der Mitgliederzahl
besprochen werden. Für den Beschluss zur Auflösung ist die Zustim-
mung von 2/3 der teilgenommenen Mitglieder notwendig. Die
Entscheidung zur Auflösung des Vereins soll innerhalb von 5 Tagen
dem obersten Vorgesetzten der bezirklichen Zivilverwaltung
mitgeteilt werden.
Wenn die Generalversammlung es nicht anders beschlossen hat, werden
die Aktiva und Möbel des Vereins dem schweizeri- schen
Generalkonsulat übergeben. Wenn spaeter in Istanbul ein aehlicher
Verein mit dem gleichen Zweck gegruendet wird, welcher mind. 30
Mitglieder hat und dessen Statuten durch die zustaendigen Behörden
der türkischen Regierung bestaetigt sind, übergibt das
schweizerische Konsulat die Aktiva von dem aufgelösten Verein an den
neuen Verein.
Die Ausfloesungs- und Übergangsformalitaeten werden unter Aufsicht
eines Regierungskommisars durchgeführt.
Beachtung der Verbote und gesetzlicher Vorschriften
Artikel 27
Die Verwaltung sowie Mitglieder des Vereins fühlen sich
verpflichtet, nicht gegen die Verbote zu handeln, welche in dem VI.
Abschnitt des Gesetzes Nr. 1630 über Vereine erwaehnt worden sind.
Sowohl im Zentrum des Vereins als auch in gegeb. Flialen werden
keine Waffen aufbewahrt, wie es in der betr. Regulierung vorgesehen
ist. Auch bei den Taetigkeiten, die eine vorherige Anmeldung und
Genehmigung erfordern, werden laut den Vorschriften vorgegangen bzw.
Die Regeln der öffentlichen Mitteilungen werden sorgfaeltig
beachtet.
Es ist nicht gestattet, im Namen des Vereins Drucksachen wie
Zeitungen, Zeitschriften u.ae. gegen Entgeld oder andere Gaben zu
verteilen.
Die unerwaehnten Faelle
Artikel 28
In den Faellen, für welche in diesen Statuten keine deutlichen
Vorschriften stehen, sind die Bestimmungen des Gesetzes ueber
Vereine Nr. 1630 sowie die Vorschriften des 2. Kapitels im ersten
Buch des Bürgerlichen Gesetzes gültig, in welchem die Vereine
behandelt werden.
Für alte Statuten sehen Sie bitte im
Archiv - alte
Statuten nach.
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