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Schweizerischer Verein - Istanbul

Statuten
des Schweizerischen Vereins

Gruendungsjahr 1931

Titel und Zentrum des Vereins

Artikel 1


Der Verein wird als ‘Schweizer Klub’ bezeichnet. Die Adresse seines zentralen Sitzes lautet Huesrev Gerede Caddesi, No. 75, D3, Kat 2( P.K.122), Tesvikiye. Der Verein darf keine Filiale in der Tuerkei eroeffnen bzw. Vertritt keinen auslaen- dischen Verein (darf nicht als Filiale eines auslaendischen Vereins wirken).

Taetigkeitsbereich und Zweck des Vereins

Artikel 2

Taetigkeitsbereich und Zweck es Vereins sind die Beschaffung von engen Beziehungen unter den schweizerischen Staatsbuergern, sowie jenen Personen, die eine enge Beziehung zur Schweiz unterhalten. Zu diesem Zweck werden Literatursitzungen, Konzerte, Vortraege, Seminare, Reisen, Sportwettbewerbe, Dinners, Baelle u.ae. veranstaltet, ohne dass dabei ein finanzieller Gewinn fuer den Verein angestrebt wird.

Politik und Handel

Artikel 3


Der Verein beschaeftigt sich nicht mit Handel und Politik.

Mitgliederschaft

Artikel 4

Personen, die zur Gruendung eines Vereins berechtigt sind und in der Tuerkei wohnen, welche Interesse und Symphatie fuer die Schweiz sowie die Schweizer empfinden bzw. Ihre Teilnahme an dem Zweck des Vereins durch muendliche und schriftliche Mitteilung bestaetigen sowie sich verpflich- ten, einen bestimmten Mitgliedsbeitrag zu zahlen, koennen durch den Beschluss des Komitees als eigentliches (ordentliches) Mitglied aufgenommen werden. Diejenigen Personen, welche sich fuer die Mitgliedschaft anmelden, sollen voll 18-jaehrig und mit buergerlichen Rechten befaehigt sein. Sie duerfen keine Zuchtstrafe vollstreckt haben sowie nicht laenger als 5 Jahre mit Freiheitsstrafe bestraft worden sein, ausgenommen derjenigen wegen fahrlaessigen Straftaten. Ferner duerfen sie wegen Schandtaten (oder wegen Gruendung und Verwaltung eines Vereins gegen die Bestimmung des hier erwaehnten Gesetzes) nicht definitiv verurteilt sein. Aufgenommen werden Schweizer und Personen, welche eine enge Beziehung zur Schweiz unter- halten.

Die Anmeldungen für die Mitgliedschaft werden innerhalb von höchstens 30 Tagen vom Komitee besprochen und beschlossen.

Die ordentlichen (eigentlichen) Mitglieder sind im Rahmen des Vereins sowie in Beziehung auf seine Aktivitaeten gleichbe- rechtigt.

Ehrenmitglieder

Artikel 5


Die zwei-jaehrliche, ordentliche Generalversammlung des Vereins kann diejenigen Personen, die der Entwicklung und den Fortschritten des Vereins durch besondere Leistung begetragen haben, als Ehrenmitglieder bezeichnen oder das Komitee dazu berechtigen. In diesem Falle werden die Ehrenmitglieder vom Komitee ernannt.

Die Ehrenmitglieder verfuegen ueber alle rechte der eigentlichen Mitglieder, ohne einen Mitgliederbeitrag zu zahlen. Sie koennen auf ihren eigenen Wunsch Mitgliederbeitrag zahlen.

Der in der Türkei taetige diplomatische Vertreter der Schweiz, kann als Ehrenpraesident des Vereins bezeichnet werden, falls er dies annimmt.

Generalversammlung

Artikel 6

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins, welches aus den eigentlichen Mitgliedern besteht. Diejenigen Mitglieder, die ihren Mitgliederbeitrag schon bezahlt haben, sind berechtigt an der Generalversamm- lung teilzunehmen. Die Generalversamm- lung, welche die Aktivitaeten des Vereins bespricht bzw. Sein Programm, Budget und Aehnliches gestaltet, findet spaetestens alle 2 Jahre im Dezember auf Einladung des Komitees statt. Ausserdem kann die Generalversammlung auf Antrag des Komitees oder Aufsichtsrates in den von diesen Raeten für nötig gehaltenen Faellen oder auf einen schriftlichen Antrag von mind. 1/5 der eigentlichen Mitglieder stattfinden.

Wenn das Komitee auf Antrag des Aufsichtsrates oder auf schriftliche Aufforderung von 1/5 der Mitglieder die Generalversammlung nicht innerhalb eines Monats zur Sitzung einlaedt, bildet der lokale Amtsrichter auf Antrag des Aufsichtsrates oder eines Mitglieds der betr. Mitgliedergruppe einen Ausschuss von drei Mitgliedern, welcher berechtigt ist, die Generalversammlung zur Sitzung einzuladen.

Die Generalversammlung soll durch eine Anzeige, eingeladen werden, welche mind. 3 Wochen vor dem vorgesehenen Sitzungstermin in 1 Tageszeitung veröffentlicht werden soll und in welcher das Datum, Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung angegeben werden sollen. Der oberste Vorgesetzte der bezirklichen Zivilverwaltungs wird ueber die Tatsache schriftlich informiert.

Falls die Generalversammlung aufgeschoben wird, werden die Mitglieder spaetestens 5 Tage vor der zweiten Versammlung wieder durch eine Anzeige eingeladen, welche in zwei Zeitungen veröffentlich wird und Angaben ueber den Zurückstellungsgrund, Datum, Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung enthalten soll. Auch die Zivilverwaltung wird darueber schriftlich informiert.

Mehrheit der Generalversammlung

Artikel 7


Laut den Statuten des Vereins kann die Generalversammlung in Gegenwart von der Haelfte – 1 derjenigen Mitgliederzahl stattfinden, die berechtigt sind, daran teilzunehmen. Wenn beim ersten Mal diese Zahl nicht erreicht worden ist, ist beim zweiten Mal diese Mehrheit nicht mehr erforderlich. Aber dieses Mal darf die Zahl der teilnehmenden Mitglieder das Zweifache der Summe von den Mitgliedern des Verwaltungs- und Aufsichtsrates nicht unterschreiten.

Fuehrung der Sitzung

Artikel 8


Die Sitzung findet an demjenigen Tag und Ort bzw. um diejenige Zeit statt, welche in der Anzeige angegeben und beim Vorgesetztem der Zivilverwaltung angemeldet waren. Die Teilnehmer unterzeichen beim Betreten des Saales die Listen, auf denen ihre Namen aufgeführt sind.

Die Sitzung wird vom Vorsitzenden des Komitees oder einem anderen, von ihm zu nennenden Mitglied eroeffnet. Wenn die Teilnehmerzahl die erforderliche Zahl erreicht, wird über die Tatsache ein Protokoll geführt und der Vorsitzende oder ein Mitglied des Komitees laesst die Sitzung beginnen. Die Sitzung wird nicht zurueckgestellt, wenn der Regierungskommisar nicht daran teilgenommen hat.

Danach werden ein Vorsitzender und Vertreter in genügender Zahl und ein Sekretaer für die Führung der Sitztung bestimmt. Die Sitzung wird von dem Vorsitzenden geführt. Die Sekretaere nehmen die erforderlichen Protokolle auf. Nach Beendigung der Sitzung werden alle Berichte und Dokumente dem Komitee weitergeleitet.

Aenderungen der Statuten

Artikel 9


An den Statuten des Vereins koennen Aenderungen vorgenommen werden, indem diese vorher in der Tagesordnung der Generalversammlung angegeben werden oder vor einer angemessenen Zeit als Vorschlaege den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt werden.

Fürs Stattfinden der betr. Sitzung ist die Mehrheit wie bei der Generalversammlung erforderlich. Für den Beschluss über die Aenderung der Statuten ist die Zustimmung von 2/3 der teilnehmenden Mitglieder erforderlich.

Tagesordung bei der Generalversammlung

Artikel 10


Die Generalversammlung bespricht nur diejenigen Themen, die in der Tagesordnung der Generalversammlung angegeben sind. Aber auf Antrag von mind. 1/10 der teilgenommenen Mitglieder soll ein zusaetzliches Thema zur Tagesordnung aufgenommen werden.

Folgende Themen werden von der Generalversammlung besprochen und beschlossen:
a) Wahl der Vereinsorgane
b) Aenderung der Statuten
c) Besprechung der Berichte von Komitee/ und Aufsichtsraeten und Entlastung des Komitees
d) Besprechung des Budgets oder Annahme nach manchen Aenderungen
e) Berechtigung des Komitees zum Kauf von Immobilien fuer den Verein bzw. Zum deren Verkauf
f) Aufloesung des Vereins
g) Vollziehnung sonstiger gesetzlichen Bestimmungen

Entzug des Stimmrechs von einem Mitglied

Artikel 11


Waehrend der Abstimmung über einen Konflikt, welcher zwischen dem Verein und einem bestimmten Mitglied selbst oder seinem Ehepartner bzw. Seinen Kindern besteht, dürfen die betr. Mitgliedern icht mitstimmen.

Verwaltungsrat

Artikel 12


Das Komitee ist das Ausführungsorgan des Vereins. Dieser besteht aus 5 eigentlichen und 5 Ersatzmitgliedern. Die eigentlichen Mitglieder sind:
1 Vorsitzender
1 Assistent des Vorsitzenden (2. Vorsitzender)
1 Sekretaer
1 Buchhalter
1 Beisitzer

Augabenverteilugn im Komitee

Artikel 13


Nach Gestaltung des Komitees erfolgt die Aufgabenverteilung unter den Mitgliedern. Praesident und Vize- praesident können maximal für 2 Amtsperioden von 2 Jahren gewaehlt werden.
Klubmitglieder werden über die Char- genverteilung schriftlich informiert.


Aufgaben und Zustaendigkeit des Komitees

Artikel 14


Aufgaben des Komitees:

a) Vertretung des Vereins und Uebergabe dieses Rechtes an einen oder mehrere Mitglieder
b) Beschluss zur Eröffnung von Flialen des Vereins und Berechtigung der betr. Personen dazu
c) Kalkulation der Einnahmen und Ausgaben des Vereins und Erarbeitung eines Budgets fuer die naechste Periode. Dieses Budget wird der Generalversammlung vorgelegt
d) Ausführung der übrigen Aufgaben, welche in den Statuten des Vereins und in gesetzlichen Vorschriften vorgesehen sind, sowie die Benützung gewisser Berechtigungen

Das Komitee bestimmt eines von seinen Mitgliedern zum Vorsitzenden. Der Vorsitzende waehlt den 2. Vorsitzenden, den Sekretaer und den Buchhalter unter den anderen Mitgliedern. Gegeb. kann ein Mitglied des Verwaltungsrats gleichzeitig als 2. Vorsityender und als Sekretaer wirken.

Diese Mitglieder des Komitees treffen sich monatlich einmal im Vereinszentrum ohne vorherige Einladung. Fuer die Sitzung des Komitees ist die Haelfte plus 1 der Mitglie- derzahl erforderlich. Fuer die Beschlüsse ist die mehrheitliche Zustimmung erforderlich. Wenn die Stimmenzahl in beiden Richtungen gleich sind, wird die Stimme des Vorsitzenden als eine mehrheitsbildende Stimme betrachtet.

Unterzeichnung

Artikel 15


Weil das Komiteebei den externen Beziehungen den Verein vertritt, sollen alle betreffenden Unterlagen von derjenigen Person oder denjenigen Personen unterzeichnet werden, welche vom Komitee dazu berechtigt sind.

Aufnahmebedingungen zum Verein

Artikel 16


Das Komitee ist berechtigt, einen Antrag fuer die Migliederschaft anzunehmen oder abzulehnen. Diese Angelegenheit wird innerhalb von 30 Tagen beschlossen/

Berechtigung zum Mitstimmen und gewaehlt zu werden

Artikel 17


Nur die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an den Abstimmungen der Generalversammlung teilzunehmen. Sie koennen zum Mitglied des Komitees gewaehlt werden. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme und darf sein Stimmrecht nicht an eine andere Person uebertragen.

Mitglieds- und Eintrittsbeitraege und Einkommen des Vereins

Artikel 18


Der jaehrliche Mitgliedsbeitrag ist auf den Gegenwert von CHF 50.00 festgesetzt und kann zum Tageskurs (Kurs am Tage der Zahlung) in TL bezahlt werden.Der Jahresbetrag für das laufende Jahr ist jeweils bis spaetestens 31. Maerz zu bezahlen.

Ehepartner oder im gleichen Haushalt wohnende Kinder (über 18 Jahren) von Mitgliedern bezahlen die Haelfte des ordentlichen Beitrages, sodass ein Paar insgesamt CHF 75.00 (in TL bezahlbar) pro Mitgliedsjahr zu bezahlen hat.

Mitglieder welche nach dem 30. Juni aufgenommen werden bezahlen für den Rest des laufenden Jahres die Haelfte (50%) des Jahresbeitrages.
Dieser Betrag soll innerhalb 30 Tagen nach erfolgter Aufnahme in den Klub bezahlt werden.

Einnahmequellen des Vereins:

a) Jahresbeitraege der Mitglieder
b) Freiwillige Gaben und deren Gewinn
c) Einkommen von den zum Nutzen des Vereins veranstalteten Versammlungen und Vorfuehrungen, wie z.B. Baelle, Unterhaltungen, Ausstellungen, u.ae. und Gewinn von Warenlotterien, die waehrend dieser Veranstaltung organisiert werden.
d) Fuer freiwillige Gaben der natürlichen und juristischen Personen sowie Gesellschaften aus dem Ausland ist die Genehmigung des Innenministeriums erforderlich.

Verpflichtungen des Mitglieds

Artikel 19


Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, in Richtung der Beschlüsse der Generalversammlung und des Komitees zu handeln, den Jahresbeitrag regelmaessig zu zahlen und jegliche Zustaende und Handlungen zu vermeiden, welche die Würde und Ehre des Vereins verletzen dürften.

Berechtigungen des Mitglieds

Artikel 20


Niemand darf gezwungen werden, als Mitglied dem Verein beizutreten bzw. Die Mitgliedschaft weiterzufuehren. Alle Mitglieder des Vereins sind gleichberechtigt. Die Statuten dürfen keine Bestimmungen enthalten, welche die Gleichberechtigung beeintraechtigen und Vorrechte fuer manche Mitglieder bringen.

Beendigung der Mitgliedschaft

Artikel 21


a) durch den schriftlichen Ruecktritt
b) Mitglieder, welche gegen die Bestimmungen der Statuten und Zielsetzungen des Vereins handeln, könnnen durch den Beschluss des Komitees aus der Mitgliedschaft entlassen werden. Das betr. Mitglied kann bei der Generalversammlung gegen diese Entscheidung einwenden. Entscheidungen der Generalversamm- lung sind definitiv.

Mitglieder deren Mitgliedschaft durch Rücktritt oder Kündigung aufgehöhrt hat, sind verpflichtet, den Beitrag des betr. Jahres zu zahlen. Sie dürfen keine Ansprüche an die Eigentümer des Vereins stellen.

Rücktritt der Mtglieder des Verwaltungsrats und Beschwerden über das Komitee

Artikel 22


Wenn die Mitgliederzahl unter der Haelfte der Gesamtzahl reduziert wird, weil infolge die Ersatzmitglieder in die Plaetze der zurückgetretenen Mitglieder versetzt worden sind, sind die z.Z. vorhandenen Komiteemitglieder oder Mitglieder des Aufsichtsrats berechtigt, die Generalver- sammlung zu einer Sitzung einzuladen. Wenn diese Einladung nicht stattfindet, ist der bezirkliche Amtsrichter berechtigt, 3 Mitglieder des Vereins damit beauftragen, dass sie die Generalversammlung innerhalb eines Monats verwirklichen lassen.

Nur die Generalversammlung ist berechtigt, die Beschwerden über das Komitee zu besprechen und die erforderlichen Entscheidungen zu treffen.

Aufsichtsrat

Artikel 23


Der Aufsichtsrat stellt das Kontrollorgan der Vereins dar und besteht aus drei eigentlichen und drei Ersatzmitgliedern, welche von der Generalversammlung gewaehlt werden. Dieser Rat führt seine Taetigkeiten im Rahmen der Bestimmungen der Statuten durch und stellt die Kontrollergebnisse in einem Bericht fest, welcher der Generalver- sammlung gereicht wird. Informiert das Komitee ueber Notfaelle oder die kritischen Bemerkungen durch Berichterstattung. Der Aufsichtsrat ist berechtigt, gegeb. die Generalversammlung einzuladen. Nach Ablauf der regelmaessigen Taetigkeitsperiode legt er die in einem Bericht zusammengestellten Prüfungs- ergebnisse der Generalversammlung vor.

Bekanntmachung von Mitgliedern des Komitees- und des Aufsichtsrats

Artikel 24


Der Vorsitzende des Komitees ist verpflichtet, eine Liste dem obersten Vor- gesetzten der bezirklichen Zivilverwaltung zuzustellen, in welcher Vor- und Nach- namen der eigentlichen und Ersatzmitglie- der des Komitees- und Aufsichtsrats sowie deren beruflichen Beschaeftigungen und Adressen aufgeführt sind, innerhalb von sieben Tagen nach der Abstimmung.

Rechnungsbuecher, Buchfuehrung und Empfangsscheine

Artikel 25


Im Verein werden folgende Rechnungsbücher geführt, die notariell gestempelt sind:

A) Mitgliederregister: Personalien der neu aufgenommenen Mitglieder, Eintritts- datum und ihre monatlichen oder jaehrlichen Beitragsverpflichtungen werden in diesem Buch eigetragen
B) Buch für Entschlüsse: Die waehrend der Sitzung des Komitees gefassten Entschlüsse werden in chronischer Reihe in diesem Buch eingetragen und jedesmal von den Mitgliedern unterzeichnet.
C) Buch für die eingetroffenen und abgeschickten Dokumente: Die eingetroffenen werden numeriert und in chronischer Reihenfolge in diesem Buch eingetragen. Die Originale der eingetroffenen bzw. die Kopien der abgeschickten Dokumente werden in die betreffenden Akten gelegt.
D) Buch über Einnahmen und Ausgaben: In diesem Buch werden die Bezugsquellen der im Namen des Vereins einkassierten Betraege und Betreffe der Ausgaben in einer deutlichen und ordentlichen Weise angegeben.
E) Buch für Budget, Gewinn- und Verlustrechnung und Bilanz: Einnahme und Ausgabeprojektionen für das naechste Jahr, definitive Gewinn- und Verlustrechnung des abgelaufenen Jahres und die Forderungen, Schulden und Eigentümer des Vereins (Stand am Ende jedes Finanzjahres) werden in diesem Buch angegeben.

Für die Einkassierung des Vereins werden Empfangsscheine ausgestellt, welche nummeriert sind. Diese Scheine werden so abgerissen, dass die Haelfte im Heft bleibt, welche die gleichen Angaben enthaelt. Über die Ausgaben werden Ausgaben- scheine ausgestellt. Dabei werden offiziell bedruckte Scheine angewendet. Wenn solche nicht zur Verfügung stehen, werden die Scheine privat gedruckt und durch den obersten Vorgesetzten der bezirklichen Zivilverwaltung bestaetigt. Auf den Empfangsschein werden die genauen Personalien des Freigabeinhabers eingetra- gen und von ihm unterschrieben. Das Komitee bestimmt diejenigen Personen, die zum Empfang von Freigaben und Einkassierung berechtigt sind. Die damit zusammenhaengende Entscheidung wird durch den Vorgesetzten der Zivilverwaltung bestaetigt.

Aufloesung des Vereins

Artikel 26

Die Generalversammlung ist berechtigt, jederzeit die Aufloesung des Vereins zu beschliessen. Fuer eine soche Entscheidung ist die Teilnahme von mind. 2/3 der Mitglieder erforderlich, welche an der Generalversammlung teilnahme-
berechtigt sind. Wenn beim ersten Mal diese Mehrheit nicht erreicht werden kann, werden die Mitglieder laut dem 6. Artikel dieser Statuten zur 2. Sichtung eingeladen. Dieses Mal kann die Auflösung unabhaen-
gig von der Mitgliederzahl besprochen werden. Für den Beschluss zur Auflösung ung ist die Zustimmung von 2/3 der teilgenommenen Mitglieder notwendig. Die Entscheidung zur Auflösung des Vereins soll innerhalb von 5 Tagen dem obersten Vorgesetzten der bezirklichen Zivilverwal-
tung mitgeteilt werden.

Wenn die Generalversammlung es nicht anders beschlossen hat, werden die Aktiva und Möbel des Vereins dem schweizeri- schen Generalkonsulat übergeben. Wenn spaeter in Istanbul ein aehnlicher Verein mit dem gleichen Zweck gegruendet wird, welcher mind. 30 Mitglieder hat und dessen Statuten durch die zustaendigen Behörden der türkischen Regierung bestaetigt sind, uebergibt das schweizerische Konsulat die Aktiva von dem aufgelösten Verein an den neuen Verein.

Die Ausfloesungs- und Übergangsformali- taeten werden unter Aufsicht eines Regierungskommisars durchgeführt.

Beachtung der Verbote und gesetzlicher Vorschriften

Artikel 27


Die Verwaltung sowie Mitglieder des Vereins fühlen sich verpflichtet, nicht gegen die Verbote zu handeln, welche in dem VI. Abschnitt des Gesetzes Nr. 1630 über Vereine erwaehnt worden sind. Sowohl im Zentrum des Vereins als auch in gegeb. Flialen werden keine Waffen aufbewahrt, wie es in der betr. Regulierung vorgesehen ist. Auch bei den Taetigkeiten, die eine vorherige Anmeldung und Genehmigung erfordern, werden laut den Vorschriften vorgegangen bzw. Die Regeln der öffentlichen Mitteilungen werden sorgfaeltig beachtet.

Es ist nicht gestattet, im Namen des Vereins Drucksachen wie Zeitungen, Zeitschriften u.ae. gegen Entgeld oder andere Gaben zu verteilen.

Die unerwaehnten Faelle

Artikel 28


In den Faellen, für welche in diesen Statuten keine deutlichen Vorschriften stehen, sind die Bestimmungen des Gesetzes ueber Vereine Nr. 1630 sowie die Vorschriften des 2. Kapitels im ersten Buch des Bürgerlichen Gesetzes gültig, in welchem die Vereine behandelt werden.

 

 

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