Antragsformular
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Mitgliedsantrag
Wenn Sie Mitglied in
Schweizer Club werden möchten, benötigen wir ein paar Angaben über Ihre
Person. Mitglied werden kann jede Person über 18 Jahre, unabhängig von
Staatsangehörigkeit, mit Wohnsitz in der Türkei. Der Jahresbeitrag
beträgt CHF 50.-/ pro Person. Ehepartner und Kinder über 18 Jahren, im
selben Haushalt erhalten einen Rabatt von 50 %. Mit Begleichung des
Jahresbeitrages werden die Statuten gültig. Wir bitten Sie, sich mit den
Statuten des Vereins vertraut zu machen. Nach Eingang des Formulars (pro
Person ist ein Formular auszufüllen) wird im Vorstand über Ihre
Mitgliedschaft entscheiden und wir werden Sie innerhalb von 30 Tagen
darüber schriftlich über Ihre Aufnahme informieren. Nun haben Sie die
Möglichkeit Ihr Antragsformular direkt online oder aber auf dem Postweg
an uns zu senden, bitte wählen Sie:
Online
1.-Füllen Sie das Online-Formular aus ...(folgt in den
nächsten Tagen) click
2.-Senden Sie uns Ihr Passphoto per E-Mail (als Attachment)...
Post / Konsulat
Das
Anmeldeformular ausdrucken, ausfüllen und mit einem neuen
Passphoto beim Schweizer Konsulat abgeben oder senden an:
Istanbul Isviçre Kulübü
c/o Isviçre Baskonsolosluðu
P.K. 90 Levent,
34330 Istanbul
Statuten
des Schweizerer Club Istanbul -
Ýstanbul Ýsviçre Kulübü Derneði
Gründungsjahr 1931
Bezeichnung des Vereins
Artikel 1
Die Bezeichnung des Vereins lautet: ISTANBUL ISVIÇRE KULUBÜ DERNEÐÝ
(Verein des Schweizer Clubs Istanbul)
Sitz des Vereins
Artikel 2
Istanbul. Der Verein hat keine Zweigstellen.
Bei Bedarf kann mit Beschluss des Vorstands im Inland oder Ausland
Zweigstellen eröffnet und nach Erfüllung der gesetzlichen Bestimmungen
definitive oder temporäre Vertretungen eröffnet und Podiumsdiskussionen
veranstaltet werden.
Tätigkeitsbereich und Tätigkeitsformen des Vereins
Artikel 3
Der Tätigkeitsbereich und Zweck des Vereins ist, feste Kontakte mit
Schweizer Staatsbürger zu gründen und Personen, die persönlich mit der
Schweiz Verbindung aufenmen wollen, diese Möglichkeit zu bieten.
1. Untersuchungen vornehmen, um die Tätigkeiten aktiver zu gestalten und
zu entwickeln.
2. Kurse, Seminare, Konferenzen u. ä. Ausbildungsmaßnahmen zu
organisieren
3. Jede Art von Informationen, Dokumente und Publikationen zu
beschaffen, um den Zweck zu erreichen, Dokumentationszentren aufzubauen,
Zeitungen, Zeitschriften, Bücher herauszugeben, um über die Tätigkeiten
zu informieren, Broschüren und Bulletins zwecks Verteilung an die
Mitglieder herauszugeben
4. Für die Realisierung der Zwecke eine gesunde Arbeitsumfeld schaffen,
jede Art von technischen Mitteln, Inventar und Schreibwarenartikel zu
beschaffen
5. Spendenaktionen zu gestalten und aus dem Inland und Ausland Spenden
anzunehmen, nachdem die erforderlichen Genehmigungen eingeholt sind
6. Für die Realisierung der in den Statuten angeführten Ziele und die
Beschaffung von erforderlichen Einnahmen, wirtschaftliche, kommerzielle
und industrielle Betriebe zu gründen und zu betreiben.
7. Für die Nutzung der Mitglieder und zur Freizeitgestaltung Eröffnung
und Ausstattung von Lokalen, sozialer und kultureller Anlagen
8. Essen, Konzerte, Bälle, Theaterveranstaltungen, Ausstellungen,
sportliche Veranstaltungen, Ausflügen, Unterhaltungsabende usw. zu
gestalten und zu organisieren, um unter den Mitgliedern die Beziehungen
enger zu knüpfen; die Teilnahme der Mitglieder an solchen
Veranstaltungen zu ermöglichen.
9. Der Verein kann für seine Aktivitäten bewegliche und unbewegliche
Güter kaufen, verkaufen, mieten, vermieten, auf Immobilien Sachrechte
erstellen.
10. Falls es für die Realisierung der Ziele für erforderlich angesehen
wird, Stiftungen und Föderationen zu gründen, sich an Förderationen zu
beteiligen. Für die von Vereinen mit einer Genehmigung zu gründenden
Anlagen die erforderliche Genehmigung einzuholen.
11. Internationale Aktivitäten vorzunehmen, Mitglied an im Ausland
befindlichen Vereinen oder Organisationen zu werden, mit diesen
Einrichtungen gemeinschaftlich Aktivitäten auf Projektbasis vorzunehmen
bzw. sich gegenseitig zu unterstützen.
12. Für die Realisierung der Ziele des Vereins finanzielle Unterstützung
von Vereinen mit ähnlichen Zielen, von Arbeitnehmerverbänden und
Gewerkschaften entgegenzunehmen und solchen Institutionen finanzielle
Hilfen zu gewähren.
13. Falls für die Realisierung der Ziele erforderlich, mit öffentlichen
Anstalten und Organisationen in Angelegenheiten, die ihr Gebiet
betreffen, gemeinschaftliche Projekte durchzuführen, vorbehaltlich der
Bestimmungen des Gesetzes Nr. 5072
14. Bildung einer Kasse, damit die Vereinsmitglieder kurzfristige
Kredite aufnehmen können für ihre dringenden Bedürfnisse wie Nahrung,
Kleidung, sonstige Güter und Dienstleistungen.
15. Eröffnen von Zweigstellen und Vertretungen an den für erforderlich
gehaltenen Örtlichkeiten.
16. Bildung von Podiumdiskussionen, um in Bereichen, die mit dem Ziel
des Vereins in Zusammenhang stehen und für die keine gesetzlichen
Verbote vorliegen, zusammen mit anderen Vereinen, Stiftungen,
Gewerkschaften und ähnlichen NGO's ein gemeinschaftliches Ziel zu
realisieren.
Das Recht auf Mitgliedschaft und Verfahren
Artikel 4
Alle natürlichen und juristischen Personen, die handlungsfähig sind, die
gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und die Ziele und Grundsätze des
Vereins befürworten und bereit sind, diesbezüglich zu arbeiten, haben
das Recht, Mitglied dieses Vereins zu werden. Damit ausländische
natürliche Personen Mitglied werden können, müssen sie berechtigt sein,
einen Wohnsitz in der Türkei haben. Diese Bedingung ist nicht
erforderlich für Honorarmitglieder.
Der Antrag auf Mitgliedschaft, der schriftlich an den
Vereinsvorsitzenden zu stellen ist, wird durch den Vorstand des Vereins
innerhalb von 30 Tagen positiv oder negativ beantwortet. Das Ergebnis
wird dem Antragstellenden schriftlich mitgeteilt. Das Mitglied, dessen
Antrag befürwortet wird, wird in das zu diesem Zweck geführte Buch
eingetragen.
Vollmitglieder des Vereins sind diejenigen Personen, die auf
Antragstellung durch die Gründer des Vereins und durch den Vorstand als
Mitglied zugelassen werden.
Personen, die den Verein finanziell und immateriell große Unterstützung
gewährt haben, können mit Beschluss des Vorstands als Ehrenmitglied
aufgenommen werden.
Die Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die Vollmitglieder,
bezahlen aber keine Mitgliedsbeitrag. Es steht ihnen frei, einen
Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
Der in der Türkei tätige Schweizer Generalkonsul kann, wenn er seine
Zustimmung erteilt, als Ehrenvorsitzender des Vereins geführt werden.
Beendigung der Mitgliedschaft
Artikel 5
Jedes Mitglied hat das Recht, durch schriftliche Mitteilung seine
Mitgliedschaft im Verein zu kündigen.
Mit dem Eingang des Kündigungsschreibens des Mitglieds beim Vorstand ist
die Kündigung rechtsgültig. Die Kündigung der Mitgliedschaft hebt die
Schulden des Mitglieds an den Verein nicht auf.
Ausschluss aus der Mitgliedschaft
Artikel 6
Voraussetzungen für den Ausschluss eines Mitglieds:
1. Verhalten, das gegen die Statuten des Vereins verstößt
2. Ständige Ablehnung der übertragenen Aufgaben
3. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags innerhalb von sechs Monaten trotz
schriftlichen Mahnungen
4. Nichtbeachtung der durch die Organe des Vereins getroffenen
Beschlüsse
5. Verlust der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft
Wird einer der o. a. Umstande festgestellt, so kann mit Beschluss des
Vorstands ein Ausschluss erfolgen.
Die ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitglieder werden im
Mitgliederbuch gestrichen und haben kein Anrecht auf dem Vermögen des
Vereins.
Organe des Vereins
Artikel 7
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Generalversammlung
2. Der Vorstand
3. Der Prüfungsausschuss
Gründung der Generalversammlung des Vereins, Zeitpunkt der
Versammlungen, Aufruf und Versammlungsverfahren
Artikel 8
Die Generalversammlung ist das Vereinsorgan mit der grössten
Entscheidungsbefugnissen. Erhöht sich die Anzahl der Zweigstellen auf
drei, so werden die Mitglieder durch die natürlichen Delegierten und die
von den registrierten Mitgliedern der Zweigstelle gewählten Delegierten
gebildet.
Die Generalversammlung wird versammelt:
1. zu ordentlichen Versammlungen zu den in den Statuten bestimmten
Zeiten
2. zu außerordentlichen Versammlungen in Fällen, die vom Vorstand bzw.
vom Prüfungsausschuss als erforderlich angesehen werden oder aber auch
innerhalb von 30 Tagen auf schriftlichen Antrag von einem Fünftel der
Vereinsmitglieder. Die ordentliche Generalversammlung wird alle zwei
Jahre im Monat Januar, zu dem vom Vorstand bestimmten Tag und Stunde
abgehalten.
Die Generalversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Ladet der
Vorstand die Generalversammlung nicht ein, so beauftragt der
Friedensrichter drei Mitglieder, mit der Ladung zur Generalversammlung.
Aufruf - Der Vorstand stellt die Liste der Mitglieder auf, die
nach den Vereinsstatuten an der Generalversammlung teilnehmen dürfen.
Die teilnahmeberechtigten Mitglieder werden spätestens fünfzehn Tage im
voraus durch eine Veröffentlichung in der Zeitung bzw. durch
schriftliche Mitteilung oder per E-Mail zur Versammlung eingeladen,
wobei der Tag, die Uhrzeit, der Ort und die Tagesordnung mitzuteilen
sind.
Sollte die Generalversammlung wegen Fehlen der Mehrheit nicht abgehalten
werden können, wird bestimmt, wann und wo die zweite Versammlung
abgehalten wird. Zwischen der ersten und der zweiten Versammlung dürfen
nicht weniger als sieben Tage und nicht mehr als sechzig Tage liegen.
Sollte die Versammlung aus einem anderen Grund als dem Nichterreichen
der Mehrheit verschoben werden, ist dies mit Angabe der Gründe für die
Verschiebung gemäß der Ladeordnung für die erste Versammlung den
Mitgliedern mitzuteilen. Die zweite Versammlung muss innerhalb von sechs
Monaten ab der Verschiebung der zweiten Versammlung abgehalten werden.
Die Mitglieder werden zur zweiten Versammlung entsprechend den im Absatz
1 angeführten Grundsatz erneut geladen. Die Generalversammlung kann
nicht öfters als einmal verschoben werden.
Versammlungsverfahren - Die Generalversammlung trifft sich mit
absoluter Mehrheit der hierzu berechtigten Mitglieder. Im Falle der
Statutenänderung und Auflösung des Vereins ist die Beteiligung der
Zweidrittel-Mehrheit erforderlich. Wird wegen Nichtbeteiligung der
Mehrheit die Versammlung vertagt, ist bei der zweiten Versammlung die
Mehrheit nicht mehr erforderlich. In einer solchen Versammlung darf
jedoch die Zahl der anwesenden Mitglieder nicht weniger sein als die
doppelte Zahl aller Vorstandmitglieder und Mitglieder des
Prüfungsausschusses zusammengerechnet.
Die Liste der Mitglieder, die berechtigt sind, an der Generalversammlung
teilzunehmen, muss am Ort der Versammlung vorliegen. Die von Behörden
ausgestellte Ausweise der Mitglieder, die den Versammlungsort betreten,
werden durch die Vorstandmitglieder bzw. durch Personen, die durch den
Vorstand beauftragt sind geprüft. Die Mitglieder betreten den
Versammlungsraum, indem sie neben ihrem Namen auf der durch den Vorstand
aufgestellten Liste ihre Unterschrift leisten.
Ist das Quorum für die Versammlung erreicht, wird dies mit einem
Protokoll festgehalten. Die Versammlung wird durch den Vorsitzenden des
Vorstands oder durch ein von ihm beauftragtes Vorstandmitglied eröffnet.
Wird das Quorum für die Versammlung nicht erreicht, wird durch den
Vorstand ebenfalls ein Protokoll ausgestellt. Nach Eröffnung der Sitzung
wird zur Leitung der Versammlung ein Vorsitzender, stellvertretende
Vorsitzende in genügender Anzahl und ein Schriftführer gewählt, die die
Kommission bilden.
Bei der Wahl der Vereinsorgane müssen die Mitglieder, die ihre Stimme
abgeben, ihre Ausweise der Kommission vorlegen und ihre Unterschrift auf
Höhe ihres Namens in der Anwesenheitsliste leisten.
Es obliegt dem Vorsitzenden der Versammlung, diese zu führen und für
ihre Sicherheit zu sorgen.
Bei der Generalversammlung dürfen nur Angelegenheiten besprochen werden,
die in der Tagesordnung aufgeführt sind. Es ist jedoch Pflicht, Themen
in die Tagesordnung aufzunehmen, deren Diskussion durch einem Zehntel
der anwesenden Mitglieder schriftlich beantragt worden ist.
Bei der Generalversammlung hat jedes Mitglied ein Stimmrecht. Die
Mitglieder sind verpflichtet, ihre Stimme persönlich abzugeben.
Ehrenmitglieder dürfen an der Generalversammlung teilnehmen, haben
jedoch kein Stimmrecht. Handelt es sich beim Mitglied um eine
juristische Person, so übt der Vorstandvorsitzende der juristischen
Person oder eine von ihm mit der Vertretung beauftragte Person das
Stimmrecht aus.
Die bei der Versammlung besprochenen Themen und die gefassten Beschlüsse
werden in einem Protokoll festgehalten und durch den Vorsitzenden der
Kommission und die Schriftführer gemeinsam unterschrieben. Nach der
Versammlung wird das Protokoll und die übrigen Unterlagen dem
Vorstandvorsitzenden übergeben. Der Vorstandvorsitzende haftet für die
Verwahrung dieser Unterlagen und für die Übergabe dieser an den neu
gewählten Vorstand innerhalb von sieben Tagen.
Abstimmung und Beschlussfassungsverfahren bei der
Generalversammlung
Artikel 9
Solange bei der Generalversammlung kein gegenteiliger Beschluss gefasst
worden ist, erfolgt die Wahl der Mitglieder des Vorstandrates und die
des Prüfungsausschusses durch geheime Abstimmung; die Beschlüsse in
sonstigen Angelegenheiten werden durch offene Stimmabgabe gefasst. Die
geheime Abstimmung erfolgt in der Form, dass durch den
Vorstandvorsitzenden gestempelte Papierzettel bzw. Stimmzettel durch die
Mitglieder nach entsprechendem Vorgehen in einen leeren Behälter gelegt
werden und dass nach erfolgten Stimmabgabe diese geöffnet und bewertet
werden.
Bei der offenen Abstimmung wird nach der vom Vorsitzenden der
Generalversammlung bestimmten Methode vorgegangen.
Beschlüsse bei der Generalversammlung werden mit absoluter Mehrheit der
anwesenden Mitglieder gefasst. Nur Beschlüsse über die Änderung der
Statuten und über die Auflösung des Vereins sind mit
Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu fassen.
Beschlüsse, die ohne Versammlung und ohne Vorladung getroffen werden
Es handelt sich hierbei um Beschlüsse, die ohne eine Versammlung durch
schriftliche Beteiligung getroffen werden, und um solche, die durch die
gesamten Mitglieder bei einer Zusammenkunft getroffen werden, ohne dass
ein Ladungsverfahren nach diesen Statuten vorgenommen wird. Eine solche
Beschlussfassung ersetzt nicht eine ordentliche Versammlung.
Änderung der Statuten
Artikel 10
Die Änderungen der Statuten dürfen nur mit Beschluss der
Generalversammlung erfolgen. Damit bei einer Generalversammlung eine
Statutenänderung vorgenommen werden kann, muss der Beschluss mit 2/3
Mehrheit der Mitglieder, die teilnahme- und stimmberechtigten sind,
gefasst werden.
Bei Vertagung der Versammlung wegen Fehlen der Mehrheit muss bei der
zweiten Versammlung die Mehrheit nicht mehr gegeben sein. In einer
solchen Versammlung darf jedoch die Zahl der anwesenden Mitglieder nicht
weniger sein als die doppelte Zahl sämtlicher Vorstandmitglieder und
Mitglieder des Prüfungsausschusses zusammengerechnet.
Das Quorum für Beschlüsse über die Änderung der Statuten ist 2/3 der
Mitglieder, die an der Versammlung teilnehmen und stimmberechtigt sind.
Bei der Generalversammlung erfolgt die Abstimmung über die Änderung der
Satzung offen.
Aufgaben und Befugnisse der Generalversammlung
Artikel 11
Die unten angeführten Angelegenheiten sind nach Besprechung bei der
Generalversammlung zu beschließen.
1. Wahl der Organe des Vereins
2. Änderungen der Statuten des Vereins
3. Besprechung der Berichte des Vorstands und des Prüfungsausschusses
sowie Entlastung des Vorstands
4. Besprechung des durch den Vorstand vorbereiteten Budgets sowie dessen
Genehmigung, in der vorliegen oder geänderten Form
5. Prüfung der übrigen Organe des Vereins und falls erforderlich,
Beendigung deren Tätigkeit aus berechtigten Gründen
6. Ablehnung einer Mitgliedschaft und Prüfung der Einwände gegen den
Beschlusses des Vorstands über den Ausschluss von Mitgliedern;
diesbezügliche Beschlussfassung
7. Erteilung der Befugnis an den Vorstand bezüglich Kauf von Immobilien,
die für den Verein erforderlich sind bzw. Verkauf der vorhandenen
Immobilien
8. Prüfung der vom Vorstand herauszugebenden Geschäftsordnungen über die
Tätigkeiten des Vereins sowie deren Genehmigung in der vorhandenen oder
geänderten Form
9. Festsetzung des Honorars, der Reisekosten und Entschädigungen für den
Vorsitzenden und die Mitglieder des Vorstands und des
Prüfungsausschusses der Vereins, die nicht im öffentlichen Dienst tätig
sind sowie Zahlungen an die zu beauftragenden Mitglieder für Dienste für
den Verein
10. Beschlussfassung über die Beteilung oder den Austritt des Vereins an
bzw. aus der Föderation; Erteilung der diesbezüglichen Ermächtigung an
den Vorstand
11. Beschlussfassung über die Eröffnung von Zweigstellen des Vereins und
diesbezügliche Erteilung der Ermächtigung an den Vorstand
12. Durchführung von internationalen Aktivitäten des Vereins, Teilnahme
an ausländischen Vereinen und Organisationen bzw. Austritt
13. Gründung einer Stiftung durch den Verein
14. Auflösung des Vereins
15. Prüfung sonstiger Vorschläge des Vorstands und diesbezügliche
Beschlussfassung
16. Als das Vereinsorgan des mit den höchsten Befugnissen Durchführung
von Arbeiten, die keinem anderen Vereinsorgan übertragen worden sind;
Ausübung der Befugnisse
17. Erfüllung sonstiger Aufgaben, die nach der Gesetzgebung durch die
Generalversammlung vorzunehmen sind
Bildung, Aufgaben und Befugnisse des Vorstands
Artikel 12
Der Vorstand wird gebildet aus 5 Voll- und 5 Ersatzmitgliedern, die von
der Generalversammlung gewählt werden.
Der Vorstand nimmt bei der ersten Sitzung nach der Wahl eine Verteilung
der Aufgaben vor und bestimmt den Präsidenten, den stellvertr.
Präsidenten, den Sekretär, den Buchführer und das Mitglied.
Der Vorstand kann durch Mitteilung an alle Mitglieder eine Versammlung
einberufen. Der Vorstand kann eine Sitzung vornehmen, wenn die Hälfte
der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit
der bei der Sitzung anwesenden Mitglieder getroffen.
Wird der Platz eines Vollmitglieds des Vorstands aufgrund Kündigung oder
aus anderen Gründen frei, so ist es zwingend, dass das Ersatzmitglied
mit den bei der Generalversammlung erhaltenen meisten stimmen aufgerufen
wird.
Ausserdem wählt der Vorstand die Delegierten und ihre Vertreter, die die
schweizer Kolonie beim Schweizer Ausschuss im Ausland vertritt. Beide
können höchstens 2 Amtsperioden von jeweils 4 Jahren die Funktion als
Delegierter wahrnehmen.
Aufgaben und Befugnisse des Vorstands:
Der Vorstand hat folgende Aufgaben zu erfüllen.
1. Vertreten des Vereins und Erteilung einer diesbezüglichen Vollmacht
an ein Vorstandmitglied bzw. an eine dritte Person
2. Führung der Konten von Einnahmen und Aufwendungen, Vorbereitung des
Budgets und Vorlage bei der Generalversammlung
3. Ausarbeitung der Geschäftsordnung für die Tätigkeiten des Vereins und
Vorlage bei der Generalversammlung
4. Mit Genehmigung der Generalversammlung Kauf von Immobilien, Verkauf
von Immobilen und Sachwerten des Vereins, Errichten von Gebäude und
Anlagen, Abschluss von Mietverträgen, Aufnahme von hypothekarischen
Belastungen zugunsten des Vereins, Gründen von Sachanlagen
5. Veranlassen, dass mit der von der Generalversammlung erteilten
Befugnis die Verfahren für die Eröffnung einer Zweigstelle durchgeführt
werden
6. Veranlassen der Kontrolle der Zweigstellen der Vereins
7. Veranlassen des Eröffnens von Vertretungen an Örtlichkeiten, die als
erforderlich angesehen werden
8. Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung
9. Verfassen des jährlichen Berichtes über das Betriebskonto des Vereins
bzw. die Bilanz und das Ertragskonto sowie die Aktivitäten des Vorstands
und Vorlage dieser berichte bei der Generalversammlung
10. Veranlassen, dass das Budget eingehalten wird
11. Beschlussfassung über die Aufnahme und Entlassung von Mitgliedern
12. Fassen und Durchführen von Beschlüssen, die er berechtigt ist
vorzunehmen und die zur Realisierung der Ziele des Vereins dienen
13. Sonstige Aufgaben aus der Gesetzgebung und Ausübung der Befugnisse
Verteilung der Aufgaben im Vorstand
Vorsitzender (Präsident) - Vertritt den Verein gegenüber natürliche und
juristische Personen. Unterschreibt den Schriftverkehr im Namen des
Vereins und verwahrt das Siegel des Vereins bei sich. Er haftet zusammen
mit dem Vorstand gegenüber der Generalversammlung. Unterschreibt
finanzielle Verfahren mit dem Buchführer.
Stellvertr. Vorsitzender - Präsidiert dem Vorstand bei dessen
Abwesenheit, führt dessen Aufgaben durch und übt seine Befugnisse aus.
Buchführer - Führt die finanziellen Verfahren des Vereins durch. Macht
die Buchführung, bereitet die Bilanz vor, zahlt die Einnahmen des
Vereins bei den Banken ein, eröffnet Konten und verwaltet einen
bestimmten, vom Vorstand zu bestimmenden Betrag für dringende Ausgaben.
Das Abheben von Geldbeträgen von der Bank ist mit gemeinsam geleisteten
Unterschriften des Buchführers und des Vorsitzenden möglich. Er haftet
außerdem für alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins.
Generalsekretär - Bereitet die Versammlungen für den Vorstand des
Vereins vor. Überträgt die bei der Versammlung getroffenen Beschlüsse
ins Beschlussbuch und bereitet den Schriftverkehr des Vereins mit
Behörden und sonstigen natürlichen und juristischen Personen vor.
Ergänzung des Vorstands durch die Ersatzmitglieder
Artikel 13
Sinkt die Zahl der Vorstandmitglieder aufgrund Freiwerden des Sitzes und
trotz Ersetzen durch die Ersatzmitglieder unter die Hälfte der Zahl der
Vollmitglieder, wird die Generalversammlung durch die verbleibenden
Vorstandmitglieder bzw. durch den Prüfungsausschuss innerhalb von einem
Monat zu einer Versammlung einberufen. Erfolgt keine Einberufung, so
wird auf Antrag eines Vereinsmitglieds durch den Friedensrichter des
Ortes bei einer Hauptverhandlung unter den Vereinsmitgliedern drei
Personen gewählt, die damit beauftragt werden, binnen eines Monats die
Generalversammlung abzuhalten.
Interne Prüfung des Vereins
Artikel 14
Die Generalversammlung, der Vorstand bzw. der Prüfungsausschuss kann im
Verein eine interne Prüfung durchführen. Es kann auch veranlasst werden,
dass durch freie Prüfungsfirmen eine Prüfung vorgenommen wird. Die
Haftung des Prüfungsausschusses wird nicht dadurch aufgehoben, dass eine
Prüfung durch die Generalversammlung, den Vorstand oder durch eine freie
Prüfungsfirma durchgeführt worden ist.
Der Prüfungsausschuss muss mindestens einmal jährlich den Verein prüfen.
Die Generalversammlung bzw. der Vorstand kann bei Bedarf eine Prüfung
vornehmen bzw. durch freie Prüfungsfirmen eine solche vornehmen lassen.
Einkommen des Vereins
Artikel 15
Der Verein hat folgende Einkommensquellen
1. Mitgliedsbeiträge: Der Jahresbeitrag der Mitglieder ist 50 CHF.
Dieser Betrag ist in türkischer Währung des Gegenwertes am Tag der
Zahlung zu erheben. Die Mitgliedsbeiträge sind bis zum 30. April eines
jeden Jahres zu zahlen. Ehepartner zahlen die Hälfte dieses Betrages.
Neue Mitglieder haften für die Zahlung des Mitgliedsbeitrags ab dem Tag
ihrer Aufnahme als Mitglied. Die Ehepartner und die im selben Haushalt
wohnenden Kinder (über 18) zahlen die Hälfte des üblichen
Mitgliedsbeitrags. Auf diese Weise zahlt ein Ehepaar pro Jahr insgesamt
den Gegenwert von 75.- CHF in türkischer Währung.
1. Die Generalversammlung ist berechtigt, diesen Betrag zu erhöhen bzw.
zu senken.
2. Freiwillige Spenden und Zahlungen von natürlichen und juristischen
Personen
3. Einnahmen aus Treffen bei Teepartys, Dinners, Ausflügen,
Unterhaltungsveranstaltungen, Theatervorstellungen, Konzerten,
sportlichen Wettbewerben, Konferenz u.ä. Aktivitäten
4. Einnahmen aus dem Vermögen des Vereins
5. Spenden und Geldleistungen, die nach den gesetzlichen Bestimmungen
gesammelt werden.
6. Einnahmen aus kommerziellen Aktivitäten, die der Verein zur
Realisierung ihres Zweckes und zur Deckung ihres Bedarfs durchgeführt
hat.
7. Sonstige Einnahmen
Mitteilungspflicht
Artikel 16
Mitteilungen an den Verwaltungsleiter - Mitteilung über das Ergebnis der
Generalversammlung
Innerhalb von 30 Tagen ab der ordentlichen bzw. außerordentlichen
Generalversammlung ist die "Mitteilung über das Ergebnis der
Generalversammlung" (angeführt in der Vereinsverordnung Anlage 3) und
dessen Anlagen mit den Angaben über die gewählten Voll- und
Ersatzmitglieder des Vorstands und des Prüfungsausschusses sowie über
die übrigen Organe durch den Vorstandvorsitzenden an den
Verwaltungsleiter zu senden.
Der Mitteilung über das Ergebnis der Generalversammlung ist folgendes
beizulegen:
1. Kopie des Protokolls über die Generalversammlung, unterzeichnet durch
den Vorsitzenden der Sitzung, die stellvertr. Vorsitzenden und den
Schriftführer
2. Wurde eine Statutenänderung vorgenommen: die alte und neue Form der
geänderten Artikel der Statuten sowie jede Seite der letzten Fassung der
Statuten, versehen mit der Unterschrift des Vorstands Mitteilung über
Immobilien - Über die durch den Verein erworbenen Immobilien sind
innerhalb von 30 Tagen nach Eintragung im Grundbuch dem
Verwaltungsleiter mit dem ausgefüllten Formular "Mitteilung über
Immobilien" (angeführt in der Vereinsverordnung Anlage 26) Mitteilung zu
machen. Mitteilung über Hilfeleistungen aus dem Ausland - Sollte der
Verein aus dem Ausland Hilfeleistungen empfangen wollen, so ist zuvor in
zweifacher Ausfertigung die "Mitteilung über Hilfeleistungen aus dem
Ausland" (angeführt in der Vereinverordnung Anlage 4) auszufüllen und
dem Verwaltungsleiter vorzulegen. Dem Formular ist die Kopie des
Vorstandbeschlusses über die Entgegennahme von Hilfeleistungen aus dem
Ausland, ggfl. das diesbezügliche Protokoll, Verträge und ähnliche
Dokumente sowie Bankauszüge u.ä. Dokumente über das Konto, auf das die
Überweisung erfolgt, in Kopie beizulegen. Geldhilfen müssen über Banken
erfolgen und vor Verwendung muss die Mitteilungspflicht erfüllt worden
sein. Mitteilung über gemeinschaftliche Vorhaben, die mit staatlichen
Einrichtungen und Institutionen durchgeführt werden: Bei Vorhaben, die
zusammen mit staatlichen Einrichtungen oder Institutionen in Angriff
genommen werden in Angelegenheiten, die in den Bereich des Vereins
fallen, ist das diesbezügliche Protokoll und das Vorhaben (in Kopie) mit
der "Mitteilung über Vorhaben" (angeführt in der Vereinsverordnung
Anlage 23) innerhalb von einem Monat ab Protokollabschluss dem
Gouverneuramt am Sitz des Vereins vorzulegen.
Mitteilungen über Änderungen - Änderungen des Standortes/der Adresse des
Vereins sind mit der "Mitteilung über Änderung von Standort/Adresse"
(angeführt in der Vereinsverordnung Anlage 24); Änderungen über
Vereinsorgane, ausgenommen der Generalversammlung, sind mit der
"Mitteilung über Änderungen in Vereinsorganen" (angeführt in
Vereinsverordnung Anlage 25) innerhalb von 30 Tagen nach der eingetreten
Änderung an den Verwaltungsleiter mitzuteilen.
Bildung, Aufgaben und Befugnisse des Prüfungsausschusses
Artikel 17
Der Prüfungsausschuss wird durch die Generalversammlung gewählt und
besteht aus 3 Voll- und 3 Ersatzmitgliedern.
Wird eine Vollmitgliedschaft im Prüfungsausschuss wegen Kündigung oder
aus einem anderen Grunde frei, so ist es zwingend, dass jenes
Ersatzmitglied mit den bei der Generalversammlung erhaltenen meisten
Stimmen aufgerufen wird.
Aufgaben und Befugnisse des Prüfungsausschusses: Die Prüfungsausschuss
untersucht, ob die Aktivitäten des Vereins für die Realisierung des in
den Statuten angeführten Zwecks dienten, ob die Bücher, Konten und
Eintragungen den gesetzlichen Bestimmungen und der Geschäftsordnung des
Vereins entsprechend geführt wurden. Diese Untersuchungen sind nach den
Grundsätzen und Methoden, angeführt in der Geschäftsordnung des Vereins,
in Abständen nicht länger als einem Jahr durchzuführen. Das Ergebnis der
Prüfung ist in einem Bericht dem Vorstand und bei der Generalversammlung
vorzulegen.
Der Prüfungsausschuss kann bei Bedarf die Generalversammlung einberufen.
Einrichten eines Treffpunkts
Artikel 18
Der Verein kann zur Realisierung seiner im Zweck angeführten
Angelegenheiten einen Ort des Treffpunkts einrichten, der von seinen
Mitgliedern jederzeit genutzt werden kann. An diesem Ort können den
Mitgliedern Speisen und Getränke von der Kantine und der Küche
ausgegeben werden. Die Mitglieder haben die Kosten für das Essen und die
Getränke zu dem vom Vorstand festgesetzten Preis zu zahlen. An diesem
Treffpunkt darf keinesfalls Spiele gegen Geld gespielt werden.
Grundsätze und Methoden der Buchführung und Bücher
Artikel 19
Grundsätze für die Buchführung: Der Verein hat nach Erfolgsrechnung Buch
zu führen. Sollte aber ab 2005 die Bruttoeinnahmen den Betrag von
500.000 YTL übersteigen, so ist ab dem folgenden Rechnungsjahr nach den
Grundsätzen der Bilanz Buch zu führen.
Wird nach dem Bilanzierungsverfahren vorgegangen, so wird auf die
Erfolgsrechnung übergegangen, wenn auf zwei aufeinander folgenden Jahren
der oben angeführte Betrag unterschritten wird.
Ungeachtet der oben angeführten Bestimmung kann mit Beschluss des
Vorstands nach dem Bilanzierungsverfahren vorgegangen werden.
Sollte der Verein einen Geschäftsbetrieb eröffnen, so ist für diesen
Betrieb außerdem nach den Bestimmungen der Steuerprozessordnung Buch zu
führen.
Eintragungsverfahren
Die Bücher und Eintragungen des Vereins werden nach den in der
Vereinsverordnung angeführten Methode und Grundsätzen führt.
Zu führende Bücher: Der Verein führt die unten angeführten Bücher.
a. Bücher, die nach der Erfolgsrechnung zu führen sind:
1. Beschlussbuch: Die Vorstandbeschlüsse werden mit Datum und in der
Reihenfolge der Nummer in dieses Buch eingetragen und durch die bei der
Versammlung anwesenden Mitglieder unterschrieben.
2. Mitgliederbuch: Die Personalien und die Eintritts- und Austrittsdaten
der Mitglieder werden in dieses Buch eingetragen. Die Beiträge der
Mitglieder, die sie bei Aufnahme und jährlich bezahlen, können in dieses
Buch eingetragen werden.
3. Postbuch: Die eingehenden und ausgehenden Dokumente werden mit Datum
und in der Reihenfolge der Nummer in dieses Buch eingetragen. Die
Originale der eingehenden Unterlagen und die Kopien der ausgehenden
Unterlagen werden in Akten abgelegt. Die per E-Mail ein- und ausgehenden
Unterlagen werden in Form eines Ausdrucks aufbewahrt.
4. Inventarbuch: Das Inventar des Vereins wird mit dem Datum und der Art
des Erwerbs, Ort der Verwendung, Orte, an denen sich das Inventar
befindet eingetragen. Das Inventar, das abgeschrieben ist, wird
gelöscht.
5. Buch über die Erfolgsrechnung: Die Einnahmen und Ausgaben des Vereins
werden deutlich und regelmäßig in dieses Buch eingetragen.
6. Buch über die Empfangsbestätigungen: Die Serie und lfd. Nr. der
Empfangsbestätigungen (Quittungen) werden mit Name des Empfängers und
der Rückbringer (Aussteller) und mit deren Unterschrift mit dem Datum
der Inempfangnahme und Rückgabe in dieses Buch eingetragen.
b. Bücher, die im Bilanzierverfahren zu führen sind:
1. Die in 1a unter Punkt 1, 2, 3 und 6 angeführten Bücher sind auch im
Bilanzierungsverfahren zu führen.
2. Tagebuch, das Hauptbuch und das Inventarbuch: Das Führen dieser
Bücher und die Eintragungsart erfolgt nach der Steuerprozessordnung
sowie dem Communique für die Durchführungen im Buchhaltungssystem in
Zusammenhang mit diesem Gesetz, veröffentlicht mit Genehmigung des
Finanzministeriums.
Beglaubigung der Bücher
Bevor die durch den Verein zu führenden Bücher verwendet werden, müssen
sie durch die Vereinsdirektion der Provinz oder durch einen Notar
beglaubigt sein. Diese Bücher werden geführt, bis alle Seiten voll sind,
werden. Eine Zwischenbeglaubigung ist nicht erforderlich. Die nach dem
Bilanzierungsverfahren zu führenden Bücher und Endlosformulare sind im
letzten Monat des Vorjahres der Verwendung und anschließend jährlich neu
beglaubigen zu lassen.
Ausstellung der Gewinn- und Verlustrechnung und der Bilanz - Falls nach
der Erfolgsrechnung Buch geführt wird, ist am Jahresende (31. Dezember)
die "zusammengefasste Erfolgsrechnung" (angeführt in der
Vereinsverordnung Anlage 16) auszustellen. Bei Buchführung nach dem
Bilanzierungsverfahren ist am Jahresende (31. Dezember) nach den
Grundsätzen des Communique für die Durchführungen im Buchhaltungssystem
in Zusammenhang mit diesem Gesetz, veröffentlicht mit Genehmigung des
Finanzministeriums die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung
auszustellen.
Verfahren über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins
Artikel 20
Die Einnahmen des Vereins werden mit einer "Empfangsbestätigung"
(angeführt in der Vereinsverordnung Anlage 17) erhoben. Werden die
Vereinseinnahmen durch die Bank eingenommen, gelten die von der Bank
ausgestellten Auszüge oder Bankbelege als Empfangsbestätigung.
Die Ausgaben des Vereins werden getätigt gegen Rechnungen, Kassenbelege,
Quittungen von freiberuflich Tätigen und ähnlichen Dokumenten. Für
Zahlungen im Umfang des Einkommenssteuergesetz Par. 94 werden nach der
Steuerprozessordnung Ausgabebelege ausgestellt; Für Zahlungen, die nicht
in diesem Umfang sind "Spesenquittungen" (angeführt in der
Vereinsverordnung Anlage 13) ausgestellt.
Für kostenlose Lieferung von Waren und Dienstleistungen durch den Verein
an Personen, Anstalten und Institutionen werden "Übergabebescheinigungen
für Sachleistungen" (angeführt in der Vereinsverordnung Anlage 14)
ausgestellt. Von Personen, Anstalten und Institutionen an den Verein
getätigte kostenlosen Lieferungen von Ware und Dienstleistungen gegen
"Empfangsbestätigung für Sachleistungen" (angeführt in der
Vereinsverordnung Anlage 15) entgegengenommen.
Empfangsbestätigungen: Die für die Entgegennahme der Einnahmen des
Vereins zu verwendenden "Empfangsbestätigungen" (die Form und das Format
ist angeführt in der Vereinsverordnung Anlage 17) werden mit Beschluss
des Vorstands bei einer Druckerei in Auftrag gegeben.
Für den Druck, die Kontrolle der Empfangsbescheinigungen, deren Abnahme
von der Druckerei, die Eintragung in die Bücher, die Übergabe und
Entgegennahme zwischen dem alten und neuen Buchhalter, die Benutzung
dieser im Namen des Vereins durch eine oder mehrere Personen, sowie für
die Übergabe der gesammelten Einnahmen gelten die betreffenden
Bestimmungen der Vereinsverordnung.
Vollmacht: Die Namen der Person bzw. Personen, die im Namen des Vereins
die Einnahmen entgegennehmen, die Dauer dieser Befugnis wird durch
Vorstandbeschluss festgelegt. Die Vollmachten der Personen, die zur
Entgegennahme der Einnahmen berechtigt sind, sind vom Verein in
dreifacher Ausfertigung mit Angabe der Personalien, Unterschrift und
Lichtbild der Person bzw. personen (angeführt in der Vereinsverordnung
Anlage 19) ausgestellt und durch den Vorsitzenden des Vorstands des
Vereins beglaubigt. Jeweils eine Kopie der Vollmacht werden an die
Vereinseinheiten übergeben. Änderungen zu den Vollmachten sind durch den
Vorsitzenden des Vorstands innerhalb von 15 Tagen an die Vereinseinheit
mitzuteilen.
Die Personen, die befugt sind, im Namen des Vereins Einnahmen
entgegenzunehmen, können damit erst beginnen, wenn eine Ausfertigung der
auf ihren Namen ausgestellten Vollmacht der Vereinseinheit übergeben
worden ist.
Für die Benutzung, Erneuerung, Rückgabe und sonstige Angelegenheiten in
Zusammenhang mit der Vollmacht gelten die betreffenden Bestimmungen der
Vereinsverordnung.
Aufbewahrungsfrist für die Bescheinigungen über Annahmen und Ausgaben:
Ausgenommen der Bücher sind die vom Verein zu verwendenden
Empfangsbestätigungen, die Bescheinigungen über die Ausgaben und
sonstige Belege, vorbehaltlich der in den Sondergesetzen angeführten
Fristen, für die Dauer von 5 Jahren in der Reihenfolge des in den
Büchern aufgeführten Datums und der Nummer aufzubewahren.
Auflösung des Vereins, Art der Liquidierung des Vermögens
Artikel 21
Die Generalversammlung kann jederzeit die Auflösung des Vereins
beschliessen.
Um bei der Generalversammlung die Auflösung zu diskutieren, ist die 2/3
Mehrheit der Mitglieder, die an der Generalversammlung teilnehmen und
abstimmen erforderlich. Wird die Versammlung wegen Nicht-Erreichen des
Quorums vertagt, ist bei der zweiten Sitzung diese Mehrheit nicht mehr
erforderlich. Die Zahl der Mitglieder, die an dieser Versammlung
teilnehmen, darf jedoch nicht die doppelte Zahl der Mitglieder des
Vorstands und des Prüfungsausschusses zusammengerechnet unterschreiten.
Bei der Generalversammlung wird über die Auflösung offen abgestimmt.
Verfahren der Liquidation: Wird bei der Generalversammlung die Auflösung
beschlossen, so erfolgt die Liquidation der Gelder, der
Vermögensgegenstände und der Rechte des Vereins durch einen
Liquidationsausschuss, der durch die Mitglieder des letzten Vorstands
gebildet wird. Mit diesem Verfahren wird begonnen, zu dem Zeitpunkt, an
dem der Beschluss der Generalversammlung über die Liquidation erfolgt
ist. Bei automatischer Auflösung ist der Zeitpunkt der Tag des Eintritts
der Rechtskraft.
Während des Liquidationsverfahrens wird als Vereinsname die Bezeichnung
"in Liquidation befindlicher Schweizer Club Istanbul" verwendet.
Der Liquidationsausschuss ist beauftragt und berechtigt, entsprechend
den gesetzlichen Bestimmungen das Verfahren für die Liquidation der
Gelder, der Vermögensgegenstände und der Rechte von Anfang bis zum Ende
durchzuführen. Dieser Ausschuss prüft zuerst die Konten des Vereins.
Wahrend dieser Prüfung trifft er Feststellungen bezüglich der Bücher,
Empfangsbestätigungen, Ausgabebelege, Grundbuchauszüge, Bankeinträge und
sonstige Unterlagen des Vereins und hält das Ergebnis über Soll und
Haben mit einem Protokoll fest. Während des Liquidationsverfahrens
werden die Gläubiger des Vereins aufgerufen. Falls vorhanden, wird der
Besitz in Geld umgewandelt und an die Gläubiger ausgezahlt. Sollte der
Verein Guthaben haben, werden diese eingetrieben. Nach Eintreiben des
Guthabens und Bezahlung der Verbindlichkeiten wird das restliche Geld,
die Vermögensgegenstände und Rechte der von der Generalversammlung
bestimmten Stelle übergeben.
Wird durch die Generalversammlung nicht anderweitig entschieden, werden
die Aktiva und Möbel dem Schweizer Generalkonsul übergeben. Wird zu
einem späteren Zeitpunkt in Istanbul ein ähnlicher Verein mit demselben
Zweck und mit mindestens 30 Mitgliedern gegründet, deren Statuten durch
die türkischen Behörden genehmigt worden sind, überträgt der Schweizer
Konsul die Aktiva des aufgelösten Vereins auf den neuen Verein. Die
Auflösungs- und Übergangsverfahren werden unter Aufsicht des
Regierungskommissars vorgenommen.
Alle Verfahren über die Liquidation werden im Liquidationsprotokoll
angeführt. Die Liquidationsverfahren sind innerhalb von drei Monaten
abzuschliessen, ausgenommen in Fällen, für die der Verwaltungsleiter aus
berechtigtem Grund zusätzliche Fristen gewährt hat.
Nach Liquidation der Gelder, des Vermögens und Rechte des Vereins und
nach Abschluss der Übertragungsverfahren ist schriftliche Mitteilung
durch den Liquidationsausschuss an den Verwaltungsleiter des Ortes, an
dem sich der Verein befand innerhalb von sieben Tagen zu machen. Diesem
Mitteilungsschreiben ist das Liquidationsprotokoll beizufügen.
Der letzte Vorstand hat als Liquidationsausschuss die Bücher und
Dokumente des Vereins aufzubewahren. Diese Aufgabe kann auch einem
Vorstandmitglied übertragen werden. Die Aufbewahrungsfrist für diese
Bücher und Dokumente beträgt fünf Jahre.
Abgeben von Erklärungen
Artikel 22
In den ersten vier Monaten des Kalenderjahres hat der Vereinsvorsitzende
die "Vereinserklärung" (angeführt in der Vereinsverordnung Anlage 21)
über das Ergebnis der Tätigkeiten des Vorjahres und über die Einnahmen
und Ausgaben nach Beglaubigung durch den Vorstand des Vereins an den
zuständigen Verwaltungsleiter zu schicken.
Kreditaufnahme des Vereins
Artikel 23
Der Verein kann zwecks Realisierung seines Zweckes und zur Durchführung
der Tätigkeiten mit Vorstandbeschluss bei Bedarf einen Kredit aufnehmen.
Dies kann in der Form von Erwerb von Güter und Dienstleistungen auf
Kredit oder in Form von Bargeld sein. Dieser Kredit darf jedoch nicht so
hoch sein, dass er nicht durch die Einnahmequellen des Vereins gedeckt
werden kann und darf den verein auch nicht zahlungsunfähig machen.
Eröffnung von Vertretungen
Artikel 24
Der Verein kann an Orten, an denen es für erforderlich angesehen wird,
mit Beschluss des Vorstands zwecks Durchführung der Aktivitäten
Vertretungen eröffnen. Die Anschrift der Vertretung ist durch die Person
bzw. Personen, die mit Vorstandbeschluss beauftragt worden sind, an den
zuständigen Verwaltungsleiter schriftlich mitzuteilen. Die Vertretung
wird in der Generalversammlung des Vereins nicht vertreten. Zweigstellen
können keine Vertretungen eröffnen.
Fehlen von Bestimmungen
Artikel 25
In Angelegenheiten, für die in den vorliegenden Statuten keine
Bestimmung vorgesehen ist, gelten die Bestimmungen des türkischen
Zivilgesetzes, die darauf beruhende Vereinsverordnung und sonstige
gesetzliche Bestimmungen über Vereine.
Letze Aenderungen: GV, Januar 2006
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